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Vergaberecht 2020 - Vorschriftensammlung

2020

Seit dem Erscheinen der Vorauflage im April 2017 haben sich wieder zahlreiche Änderungen im Vergaberecht ergeben, die eine Neuauflage erforderlich erscheinen ließen. 

Zuletzt hat der Gesetzgeber mit dem „Gesetz zur beschleunigten Beschaffung im Bereich der Verteidigung und Sicherheit und zur Optimierung der Vergabestatistik“ vom 20.03.2020, welches zum 02.04.2020 in Kraft getreten ist, gleichzeitig fünf vergaberechtliche Gesetze bzw. Verordnungen geändert. Hierbei handelt es sich um die vergaberechtlichen Kernregelungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (Nr. X), der Vergabeverordnung (Nr. I), der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit (Nr. VII) und der Sektorenverordnung (Nr. VI). Darüber hinaus hat die Vergabestatistikverordnung eine umfassende Renovierung erfahren, die wir einschließlich der grundlegend neuen Formulare in den Anlagen 1 bis 5 berücksichtigt haben (Nr. IX).

Auch die Vergabeordnung für Bauleistungen – VOB/A (Nr. IV) hat wesentliche Anpassungen erfahren. So wurde 2019 insbesondere der erste Abschnitt der VOB/A, also die Regelungen für die Vergaben unterhalb der Schwellenwerte, an die Oberschwellenbestimmungen angenähert. Nur beispielhaft sei hier der Wegfall des Vorrangs der öffentlichen Ausschreibung genannt. Hingegen zeigt sich die VOB/A 2019 an anderen Stellen weiterhin „traditionsbewusst“. So können öffentliche Auftraggeber auch künftig Bauvergaben unterhalb der Schwellenwerte in schriftlichen Verfahren durchführen. D.h. weiterhin sind hier papierne Vergabeunterlagen und Angebote sowie öffentliche Submissionstermine möglich, während das Vergaberecht ansonsten nur noch elektronische Vergabeverfahren erlaubt.

Zudem hat die Unterschwellenverordnung – UvgO (Nr. II) nunmehr die VOL/A als verbindliche Regelung für die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen unterhalb der Schwellenwerte durch entsprechende Anwendungsbefehle des Bundes und der Länder (mit Ausnahme von Hessen) vollständig abgelöst.

Dieses Buch ist nicht im Buchhandel, sondern nur über Leinemann Partner Rechtsanwälte erhältlich.

Prof. Dr. Ralf Leinemann