Schnelle Forderungssicherung

Insolvenzen in der Signa-Gruppe

Eine Sicherungshypothek für berührte Bauunternehmen und auch Architekten und Planer kann eine Möglichkeit zur Forderungssicherung sein, wenn der konkret betroffene Auftraggeber aus dem Dunstkreis der Signa-Gruppe noch nicht vor der Zahlungsunfähigkeit steht und auch Eigentümer des betroffenen Baugrundstücks ist. Gegebenenfalls lässt sich eine entsprechende Vormerkung im Grundbuch durch eine gerichtliche einstweilige Verfügung durchsetzen – und das sogar, wenn der Auftraggeber im Ausland sitzt, wie der folgende Fall illustriert.

Die Arup, ein weltweit tätiges Planungs- und Beratungsbüro, hat Projektsteuerungsleistungen für ein Unternehmen der Signa-Gruppe erbracht. Die betroffene Auftraggeberin hat ihren Sitz in Luxemburg und ist zugleich Eigentümerin des Baugrundstücks.

Nachdem die Abschlagsrechnungen zu Beginn des Projektes noch regelmäßig bezahlt wurden, blieben die Zahlungen irgendwann aus. Die Projektsteuerungsleistungen wurden jedoch unstreitig vertragsgemäß erbracht. Infolge der Presseberichterstattung sowie der ausbleibenden Werklohnzahlungen stellte sich daher die Frage, wie die Honorarforderungen optimal abgesichert werden können. Schnelles Handeln ist im Fall einer möglichen Insolvenz entscheidend und kann die Chancen erheblich steigern, für ausstehende Forderungen noch Geld zu erhalten.

Leinemann Partner haben daher nach Mandatierung umgehend bei Gericht die Eintragung einer Vormerkung im Grundbuch im Wege einer einstweiligen Verfügung beantragt, mit welcher der Anspruch auf Eintragung einer Sicherungshypothek grundbuchrechtlich abgesichert wird. Dem Antrag ist bereits wenige Tage nach Einreichung und ohne mündliche Verhandlung stattgegeben worden. Doch für eine wirksame Eintragung der Vormerkung waren damit noch nicht alle Weichen gestellt.

Das deutsche Prozessrecht sieht für solche Eilverfahren vor, dass eine einstweilige Verfügung nicht durch das Gericht, sondern durch die Antragstellerin selbst am Sitz der Antragsgegnerin zugestellt werden muss – und das innerhalb einer Woche. Dies stellt insbesondere bei einem Sitz des Antragsgegners im Ausland eine besondere Herausforderung dar. Es war umgehend Kontakt zu einem luxemburgischen Gerichtsvollzieher (sog. huissier) aufzunehmen. Noch am Abend des gleichen Tages, an dem die einstweilige Verfügung bei Gericht in Berlin abgeholt werden konnte, wurde ein Bote beauftragt, die anwaltlich bereits vorbereiteten Unterlagen samt dem gerichtlichen Beschluss an den luxemburgischen Gerichtsvollzieher
für die Zustellung zu übergeben. Und tatsächlich konnte dann schon einen Tag später die einstweilige Verfügung durch den huissier wirksam an die Auftraggeberin in Luxemburg zugestellt werden. Die Vormerkung
wurde dann entsprechend eingetragen.