nextbike setzte sich mit Leinemann Unterstützung bei der Vergabe des Fahrradverleihsystems in Berlin durch.

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Gutes Rad!

Öffentliche Fahrradverleihsysteme haben in den vergangenen Jahren extrem an Bedeutung gewonnen. Als Ergänzungsangebot zum ÖPVN stellen sie eine sinnvolle Lösung für die Bewältigung der Herausforderungen der modernen Mobilität unter Berücksichtigung auch der Anforderungen des Klimaschutzes dar. Leinemann Partner Rechtsanwälte begleiten diese Entwicklung auf Seiten eines der großen Player in diesem Markt, der international agierenden nextbike GmbH aus Leipzig. So konnte sich die vergaberechtlich von uns unterstützte nextbike bei der Vergabe des Fahrradverleihsystems in Berlin im Jahr 2016 gegen die engagierte Konkurrenz aus dem DB-Konzern durchsetzen. Ein von der DB Tochter DB Rent GmbH eingeleitetes Vergabenachprüfungsverfahren blieb in der ersten Instanz erfolglos. Die gegen die Entscheidung der Vergabekammer eingelegte sofortige Beschwerde ist zurückgenommen worden.

Neben vertrags- und vergaberechtlichen Fragestellungen umfasst die fortlaufende Beratungspraxis zunehmend auch strategische Elemente. Die Medien haben zuletzt gehäuft darüber berichtet, dass in Asien in einem gänzlich unregulierten Markt Billiganbieter die Städte mit tausenden von Leihfahrrädern fluten und diese sodann sich selbst überlassen. In der Folge stapeln sich die Fahrräder im wahrsten Sinne des Wortes auf öffentlichen Straßen, sind nicht mehr benutzbar und von der öffentlichen Hand zu beseitigen. Befürchtungen, dass es auch in Deutschland und Europa zu solchen Szenarien kommen könnte, sind keinesfalls unbegründet, da der finanzstark ausgestattete Wettbewerb aus Fernost aus seinen Expansionsplänen keinen Hehl macht und auch schon vereinzelt Fuß zu fassen sucht. Es sind daher rasch Lösungen umzusetzen, die einem Wildwuchs, der die ganze Branche zu Unrecht in Verruf bringen kann, begegnen. Zwar ist das Aufstellen von Leihfahrrädern nach dem aktuellen Stand der Rechtsprechung grundsätzlich vom sogenannten Gemeingebrauch gedeckt. Dieser schlägt aber in eine erlaubnispflichtige Sondernutzung um, wenn auf Grund der Masse der in den öffentlichen Raum eingebrachten Fahrräder erhebliche Störungen für die anderen Nutzer zu erwarten sind. Insoweit steht vor allem die öffentliche Hand in der Verantwortung, frühzeitig einzuschreiten, um chaotische Zustände zu verhindern