Die Bundeswehr betreibt in Deutschland eine Vielzahl von Truppenübungsplätzen mit Anlagen, auf denen Soldaten eine wirklichkeitsnahe Gefechtsausbildung durchführen können. Die Einrichtungen auf den Truppenübungsplätzen sind zum Teil veraltet und bedürfen der Renovierung. Im Zuge der Erneuerungen von Schießständen wollte die Bundeswehr auch neue Automatische Trefferanzeigen, im Jargon abgekürzt als AuTA bezeichnet, installieren lassen. Mit diesen sollten die Schießtreffer jedes Soldaten auf einem Computerbildschirm am Schießplatz angezeigt werden.
Um das Vergabeverfahren möglichst einfach zu gestalten und auf eine Vorauswahl von Unternehmen, die die Bundeswehr zertifiziert hatte, zurückgreifen zu können, schrieb diese die Leistungen im Wege einer beschränkten Ausschreibung nach dem ersten Abschnitt der Vergabeordnung für Bauleistungen (VOB/A) national aus. Hierbei handelte es sich um eine allgemeine Vergabepraxis für zu renovierende Schießanlagen. Die Grundannahme des Auftraggebers war dabei, dass sämtliche mit dem Vorhaben in Zusammenhang stehenden Leistungen Bauleistungen seien. Dementsprechend sollte das Vergaberecht der VOB/A zur Anwendung kommen und eine europaweite Ausschreibung nicht erforderlich sein. Die Bundeswehr schloss daher ohne ein europaweites Vergabeverfahren einen entsprechenden Bauvertrag zur Errichtung der AuTA mit einem von ihr zertifizierten Unternehmen.
Hierdurch fühlte sich unser Mandant, die Capito & Assenmacher Defense System GmbH, zu Recht benachteiligt. Nach eingehender Prüfung regten wir an, einen Nachprüfungsantrag bei der Vergabekammer des Bundes zu stellen. Ziel des Antrags war es, den bereits zwischen der Bundeswehr und dem ausgewählten Unternehmen geschlossenen Vertrag nachträglich für unwirksam erklären zu lassen. Die Installation der AuTA hätte nämlich richtigerweise als Lieferleistung eingeordnet und damit europaweit ausgeschrieben werden müssen.
Die Vergabekammer ist der von uns vertretenen Argumentation gefolgt: Es handelte sich entgegen der Annahme der Bundeswehr nicht um einen Bau-, sondern um einen Lieferauftrag, der nach der Vergabeverordnung hätte vergeben werden müssen. Die Installation der AuTA war nämlich nicht das Ergebnis von Hoch- und Tiefbauarbeiten. Nach der Leistungsbeschreibung sollten gerade keine baulichen Änderungen an den vorhandenen Gebäuden vorgenommen werden. Die Vergabekammer hob den bereits geschlossenen Vertrag auf und verpflichtete die Bundeswehr, ein ordnungsgemäßes europaweites Verfahren durchzuführen. Hieran konnte sich unser Mandant mit sämtlichen Rechten beteiligen.
Die Entscheidung zeigt, dass im Vergaberecht oftmals Abgrenzungen im Detail über die Rechtmäßigkeit einer Vergabe entscheiden können. Der Angriff gegen das konkrete Vergabeverfahren hatte zur Konsequenz, dass eine allgemein geübte Vergabepraxis der Bundeswehr auf den Prüfstand gestellt wurde – und nach den bindenden Feststellungen der Vergabekammer so nicht weitergeführt werden darf. Damit wird dem Wettbewerb auch im Verteidigungssektor gedient.