Prestigeträchtige Bauvergaben in Berlin bergen offenkundig Zündstoff. Dies gilt auch für das Vergabeverfahren über Putz- und Stuckarbeiten am Berliner Stadtschloss, welches das Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung (BBR) als Vergabestelle im Auftrag der Stiftung Humboldt Forum durchgeführt hat. Geklagt hatte die von Leinemann Partner vertretene Universal-Putz-GmbH, eine Spezialistin für historische Putz- und Stuckarbeiten aus dem sächsischen Mittelstand, nachdem sie zu Unrecht keinen Zuschlag erhalten hatte. Das Kammergericht zeigte bei der Frage nach Schadensersatzforderungen Verständnis für beide Seiten und regte mit einer engagierten sowie auf Ausgleich bemühten Verhandlungsführung einen Vergleich an. Das Ergebnis ist ein prima Erfolg für die Klägerin.
Das BBR hatte das Vergabeverfahren 2017 aufgehoben, obwohl das Angebot der Universal-Putz vorne lag und ihr somit zwingend der Auftrag zu erteilen gewesen wäre. Dies haben sowohl das Landgericht Berlin mit Urteil vom 05.03.2019 (26 O 231/17) in erster Instanz als auch das Kammergericht als Berufungsinstanz zutreffend erkannt. Dem ging voraus, dass das BBR der Klägerin nach Angebotsabgabe mitgeteilt hat, dass ihr Angebot nicht berücksichtigt werden solle und die Zuschlagserteilung auf das Angebot eines Konkurrenzunternehmens vorgesehen sei. Zur Begründung führte das BBR aus, der andere Bieter habe ein preislich günstigeres Angebot abgegeben. Nach einer erfolgreichen Rüge zur Preisaufklärung wegen der Unauskömmlichkeit des Angebots teilte das BBR mit, dass sich die Notwendigkeit einer Korrektur der Vergabeunterlagen vor der Zuschlagserteilung ergeben habe und aus diesem Grund eine Zurückversetzung des Vergabeverfahrens in den Stand vor Versendung der Vergabeunterlagen notwendig sei. In der zweiten Angebotsrunde wurde der Zuschlag dem Konkurrenzunternehmen erteilt, welches erneut das günstigste Angebot abgegeben hatte, wie es hieß.
Im Rahmen eines Schadensersatzprozesses konnten das Landgericht Berlin und später auch das Kammergericht überzeugt werden, dass das Konkurrenzunternehmen hätte ausgeschlossen werden müssen. Das BBR wäre bei ordnungsgemäßer Verfahrensführung gezwungen gewesen, der Klägerin in der ersten Angebotsrunde den Zuschlag zu erteilen. Die Universal-Putz ist daher so zu stellen, als hätte sie den Auftrag erhalten, weshalb ihr als Schadensersatz die Kalkulationsansätze für Wagnis und Gewinn sowie auch für die allgemeinen Geschäftskosten zu erstatten sind, was einen sechsstelligen Zahlbetrag ausmacht. Das Landgericht hatte der Klägerin erstinstanzlich zunächst den Schadensersatzanspruch vollumfänglich zugesprochen. Doch das Kammergericht blieb in dem vom BBR eingelegten Berufungsverfahren mit Blick auf die Schadenshöhe skeptisch. Die Rechtsfragen, denen sich der Senat zu stellen hatte, waren zahlreich und komplex. Entgegen den Ausführungen des Landgerichts zögerte das Kammergericht, der Klägerin den Schadensersatzanspruch in voller Höhe zuzusprechen, sodass sich beide Seiten auf Vorschlag des Gerichts einvernehmlich auf einen Vergleich geeinigt haben.