Die Beförderung von Postsendungen großer Versender wird schon seit Jahren ausgeschrieben. Auch bei der Stadt Essen endete der Vertrag mit dem bisherigen Dienstleister, und es erfolgte eine Neuausschreibung der Stadtverwaltung. Hierzu wurden die Leistungen europaweit in Form von Rahmenverträgen gemäß Vergabeverordnung (VgV) ausgeschrieben. Dabei teilte man die unterschiedlichen in zwei Lose auf.
Nachdem die Stadt Essen einen Bieter für den Zuschlag vorgesehen hatte, reichten zwei Postdienstleistungsunternehmen Nachprüfungsanträge bei der Vergabekammer (VK) Rheinland ein. Sie beanstandeten, dass die ausgeschriebenen Postdienstleistungen und die tatsächlich zu erbringenden Leistungen nicht deckungsgleich seien, da sich zwischenzeitlich Änderungen bei den Leistungen und beim Entgelt der Deutschen Post AG ergeben hätten. Diese würden sich auf die Angebote sämtlicher Bieter auswirken, weil auch private Postdienstleistungsunternehmen zumindest ergänzend die Dienste der Deutschen Post AG in Anspruch nehmen müssten. Zudem sei das Angebot des erfolgreichen Bieters nicht zuschlagsfähig, weil es unzulässig niedrig und regulierungsrechtlich problematisch sei.
Leinemann Partner vertraten die Stadt Essen in beiden Verfahren vor der VK Rheinland und auch in der anschließenden Beschwerdeinstanz beim Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf. Das OLG entschied zugunsten der Leinemann-Mandantin. Oliver Homann und Kristin Beckmann aus dem Kölner Büro, die schon seit Jahren auch für andere öffentliche Auftraggeber umfangreiche Vergabeverfahren zur Beschaffung von Postdienstleistungen betreuen, freuten sich, vor dem OLG auf ganzer Linie für die Stadt Essen recht zu bekommen. VK und OLG bestätigten die von Beginn an vertretene Ansicht, dass die Nachprüfungsanträge schon nicht zulässig waren. Praxisrelevant war auch ein in solchen Verfahren häufig auftretender Aspekt: Die Vertragslaufzeit des alten Dienstleisters endete, aber auch während des neunmonatigen Rechtsstreits war der Postversand sicherzustellen. Hier musste mit einer sog. Interimsvergabe an den bisherigen Dienstleister gearbeitet werden, die von den enttäuschten Bietern sowohl vor der VK als auch vor dem OLG ebenfalls angegriffen wurde. Auch diese Verfahren konnte das Leinemann-Team für die Stadt Essen zu einem guten Ende führen.
Dieser recht aufwendige Fall zeigt erneut die Komplexität der Vergabe von Postdienstleistungen. Wegen der besonderen Wettbewerbsstruktur innerhalb des Postmarktes, der post- und regulierungsrechtlichen Vorgaben sowie der marktbeherrschenden Stellung der Deutschen Post AG als Universaldienstleister gibt es viele vergaberechtlich relevante, postspezifische Problemfelder. Insbesondere die Wertung der Angebote, die neben dem Preis immer auch differenzierte Qualitätskriterien berücksichtigen sollte, ist durch die Nachprüfungsinstanzen noch nicht abschließend geklärt. Öffentliche Auftraggeber sollten hier besondere Sorgfalt walten lassen. Ein „Abfrühstücken“ vergaberechtlicher Standardprobleme ist hier nicht ausreichend. Es kommt immer darauf an, wie die postspezifischen Fragestellungen des jeweiligen Auftraggebers in den Vergabeunterlagen dargestellt und die Angebote dazu bewertet werden.