News | Newsletter | Neues zum Vergaberecht 04/2020
Keine formale Berücksichtigung von Referenzen durch den Auftraggeber
Mit Beschluss vom 22.10.2020 hat sich die Vergabekammer Nordbayern dazu geäußert, welche inhaltlichen Anforderungen bei einer Eignungsleihe zur berücksichtigen sind, wenn sich ein Bieter auf Referenzen Dritter stützen will (RMF – SG 21-3194-5-33).
Die Vergabestelle schrieb die Einrichtung und den Betrieb eines öffentlichen Fahrradvermietungssystems europaweit in einem Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb aus. Nach der europaweiten Vergabebekanntmachung mussten die Bieter zum Nachweis der technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit ausdrücklich Erfahrung im Aufbau und der Betreuung eines Fahrradvermietungssystems vorweisen. Nach dem Teilnahmewettbewerb gaben drei Bieter Angebote ab. Gegen die vorgesehene Zuschlagserteilung an die zum Nachprüfungsverfahren dann beigeladene Bieterin wandte sich die spätere Antragstellerin zunächst erfolglos mit einer Rüge an die Auftraggeberin. Sie machte insbesondere geltend, dass die Beigeladene als Newcomerin nicht über die erforderlichen Voraussetzungen verfüge, um die aufgestellten Eignungskriterien zu erfüllen. Im Rahmen des nach Rügezurückweisung eingeleiteten Vergabenachprüfungsverfahrens macht die Auftraggeberin geltend, dass sich die Beigeladene im Rahmen einer Eignungsleihe auf ein europaweit agierendes Unternehmen stütze, welches aussagekräftige und vergleichbare Referenzen beigesteuert habe. Zur von ihr vorgesehenen Leistungserbringung erläutert die Beigeladene vor der Vergabekammer, dass sie selbst unter anderem die Projektleitung, den Service vor Ort und das Marketing vornehmen wird. Die Aufgaben des die Eignung leihenden Unternehmens liegen demgegenüber in der Lieferung der Fahrräder und App, dem Hintergrundbetrieb der App sowie im Betrieb des Call-Centers in den Hauptzeiten.
Der Nachprüfungsantrag ist erfolgreich. Die Beigeladene hätte schon nicht zur Abgabe eines Angebotes aufgefordert werden dürfen, da sie ihre Eignung im Teilnahmewettbewerb nicht wie gefordert nachgewiesen hat. Maßstab für die Eignungsprüfung sind die in der Vergabebekanntmachung veröffentlichten Eignungskriterien. Dabei kommt öffentlichen Auftraggebern ein Beurteilungsspielraum zu, der in einem Nachprüfungsverfahren einer nur eingeschränkten Kontrolle unterliegt. Vorliegend war zum Nachweis der technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit gefordert, dass Erfahrung im Aufbau und der Betreuung eines Fahrradvermietungssystems vorzuweisen war. Auf welcher Grundlage die Auftraggeberin hierzu für die Beigeladene zu dem Ergebnis kam, dass diese über entsprechende Erfahrungen verfüge, ist für die Vergabekammer indes nicht nachvollziehbar. Die Beigeladene konnte über eine Eignungsleihe nur teilweise ihre Eignung nachweisen. Die vorgesehene Nachunternehmerin hat sich lediglich dazu verpflichtet, die IT Plattform, die App, das Callcenter und die Fahrradschlösser nebst Fahrrädern zu erbringen. Zum (nachzuweisenden) Aufbau und Betrieb eines Fahrradvermietungssystems gehören aber mehr als diese Teilleistungen. Insbesondere müssen die Stationen ausgestattet, errichtet und betrieben werden und auch der Betrieb und die Instandhaltung des Systems gewährleistet sein, wie aus dem auftraggeberseitigen Lastenheft folgt. Diese Aufgaben werden aber schon nicht von den Nachunternehmererklärungen im Rahmen der Eignungsleihe übernommen. Diese Leistungen sind damit nicht durch die Eignungsleihe abgedeckt.
Da der Umfang der Eignungsleihe der Nachunternehmererklärung nicht ausreicht, damit die Beigeladene ihre technische und berufliche Leistungsfähigkeit wie in der Auftragsbekanntmachung gefordert nachweisen konnte, hätte sie schon nicht zur Abgabe eines Angebotes aufgefordert werden dürfen. Es genügt nicht, dass der Nachunternehmer für technisches Equipment und Ähnliches sorgt. Er hätte vielmehr auch den kompletten Aufbau und Betrieb des Fahrradvermietungssystems übernehmen müssen, nachdem die Beigeladene hier offensichtlich selbst keine Erfahrungen besitzt.
Im Rahmen einer Eignungsleihe ist zu prüfen, ob das eignungsleihende Unternehmen die betroffenen Leistungen, für die die geforderten Erfahrungen zu belegen sind, im Auftragsfall auch tatsächlich selbst erbringen wird. Eine bloß formale Berücksichtigung von Referenzen o.Ä. Dritter, die dann mit Blick auf die betroffenen Leistungen gar nicht zum Einsatz kommen werden, ist nicht ausreichend.