News | Newsletter | Neues zum Vergaberecht 01/2025
Falsches Dateiformat als Ausschlussgrund
Das Oberlandesgericht Köln (OLG) hat entschieden, dass ein Angebot ausgeschlossen werden kann, wenn ein Bieter in seinen Angebotsunterlagen ein zwingend vorgeschriebenes Dateiformat - in diesem Fall das GAEB-Format - nicht einhält. Trotz Vollständigkeit des Angebots ist ein Festhalten an den Formanforderungen keine bloße „Förmelei“.
OLG Köln, Urteil vom 07.02.2024, 11 U 118/20
Die Klägerin, ein auf Abbruch- und Sanierungsarbeiten spezialisiertes Bauunternehmen, reichte ein Angebot in einer öffentlichen Ausschreibung ein. Entgegen der Vorgabe in den Vergabeunterlagen, das Leistungsverzeichnis als GAEB-Datei im Format „d.84“ oder „x.84“ zu übermitteln, gab die Klägerin ihr Angebot, welches preislich das günstigste war, stattdessen im PDF-Format ab. Der Auftraggeber sah sich daher veranlasst, mangels Erfüllung der Formvorgaben das Angebot der Klägerin von der Wertung auszuschließen. Der Auftraggeber hob dann das Vergabeverfahren auf, weil nur unvollständige Angebote oder unwirtschaftliche Angebote eingegangen sind. Ohne die Klägerin zu informieren, schrieb der Auftraggeber das Verfahren erneut aus. Die Klägerin machte daraufhin Schadensersatz wegen entgangenen Gewinns mit einer Klage vor dem Landgericht geltend. Dieses wies die Klage zurück. Hiergegen richtete sich die Berufung der Klägerin.
Ohne Erfolg! Die Berufung der Klägerin ist in der Sache unbegründet. Die von der Beklagten festgelegten Formvorgaben, wie das streitgegenständliche GAEB-Format, sind zulässig, da sie gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 VOB/A grundsätzlich berechtigt war, die Formstandards der einzureichenden Angebote festzulegen. Zur „Form“ im Sinne dieser Norm gehören auch gem. §§ 11, 11a VOB/A die elektronischen Mittel. Werden die festgelegten Mittel nicht verwendet, ist das Angebot als nicht formgerecht eingereicht zu qualifizieren und somit gem. § 16 Abs. 1 Nr. 2 VOB/A auszuschließen.
Das OLG hebt in seiner Entscheidung hervor, dass die strikte Einhaltung formalen Vorgaben essenziell ist, um Transparenz und Gleichbehandlung im Vergabeverfahren zu gewährleisten. Gleichzeitig betont der Senat, dass selbst geringfügige Abweichungen, wie das Fehlen einer Datei im spezifischen Format, den Ausschluss eines Angebots rechtfertigen können.
Fazit
Mit dieser Entscheidung konterkariert das Gericht die Entwicklungen der vergangenen Jahre, in denen zunehmend vom strengen Formalismus im Vergaberecht Abstand genommen wurde (z.B. Möglichkeit der Nachforderung). Auf Kritik trifft diese Entscheidung insbesondere deshalb, weil die Abweichung von den Formvorgaben im hiesigen Fall keinen Einfluss auf die inhaltliche Bewertung des Angebots hatte. Ein flexiblerer Umgang mit formalen Vorgaben, um kleinere Unternehmen zur Teilnahme an Ausschreibungen zu ermutigen, wäre vorliegend für die Erhaltung eines möglichst breiten Wettbewerbs vorzugswürdiger. Gleichwohl sollten Bieter vor der Angebotseinreichung sämtliche Vergabeunterlagen gründlich prüfen und sicherstellen, dass die Formvorgaben eingehalten werden. Um die Teilnahmebereitschaft zu fördern, sollten Auftraggeber hinterfragen, ob die festgelegten Anforderungen nicht übermäßig restriktiv sind.
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