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Ausschluss bei unzureichender Angebotsaufklärung

Ein Angebot, das Zweifel an der Erfüllbarkeit des Leistungsversprechens begründet, ist entweder selbst nicht frei von Zweifeln oder es genügt dem mit dem abzugebenden Angebot abgeforderten, allen Vergabeunterlagen per se zu Grunde liegenden Leistungsversprechen nicht und ändert diese mithin ab. Ein solches Angebot ist auszuschließen.

VK Bund, Beschluss vom 12.09.2024, VK 2 - 77/24

Der Auftraggeber (AG) führte einen Miniwettbewerb zur Erteilung eines Auftrags über IT-Leistungen aus einer Rahmenvereinbarung durch, die er mit mehreren Unternehmen nach den Regeln der VSVgV geschlossen hat. Im Hinblick auf das einzusetzende Personal gab die Rahmenvereinbarung Qualifikations- und Erfahrungsanforderungen (Q&E) vor, deren Nichterfüllung zum Ausschluss vom Miniwettbewerb führen sollte. Hier war u.a. gefordert, mindestens vier Leistungserbringer zu mehreren bestimmten Kategorien zu benennen, die im Fall der Auftragsdurchführung auch tatsächlich verfügbar sein mussten.

Ein Bieter benannte in seinem Angebot zehn Mitarbeiter, von denen sechs auch in anderen Projekten des AG involviert waren. Der AG bat den Bieter daher um eine Darstellung, wie und in welchem Umfang diese bei der Auftragsausführung jeweils zur Verfügung stünden. Der Bieter erklärte, dass er ein Kernteam aus drei Personen einsetzen werde und alle Mitarbeiter mindestens anteilig dem Projekt zur Verfügung stünden, ohne andere Projekte zu gefährden. Sobald er die Beauftragung erhalte, werde ein Einsatzplan abgestimmt. Notfalls könnten weitere Kandidaten eingesetzt werden.

Der AG hielt die Erläuterungen für nicht ausreichend und schloss das Angebot aus. Hiergegen stellte der Bieter einen Nachprüfungsantrag.

Ohne Erfolg! Der AG hat das Angebot zu Recht nach § 31 Abs. 2 VSVgV wegen einer Änderung der Vergabeunterlagen ausgeschlossen. Wenn ein Bieter begründete Zweifel an der Erfüllbarkeit seines Leistungsversprechen nicht ausräumt, ist sein Angebot nicht annahmefähig.

Die Aufklärungsfrage des AG hat sich darauf bezogen, wie die parallele Einbindung in verschiedene Projekte in der Praxis durchgeführt werden soll. Hierzu hat der Bieter keine hinreichend konkrete Aussage im Antwortschreiben gemacht. Die Angabe, alle würden ihre Expertise mindestens anteilig zur Verfügung stellen, ist zu pauschal und erklärt nicht, wie der Bieter es organisatorisch bewerkstelligen kann, das anderweitig eingesetzte Personal für das auftragsgegenständliche Projekt zur Verfügung zu stellen. Das vom Bieter benannte, aus drei Leistungserbringern bestehende Kernteam erlaube keinen tragfähigen Rückschluss auf die Verfügbarkeit des erforderlichen qualifizierten Personals, weil die Q&E-Anforderungen mindestens vier Leistungserbringer verlangten.

Fazit

Da für den Fall einer unzureichenden Aufklärung in der VgV und der VSVgV ein ausdrücklicher Ausschlusstatbestand fehlt, ist die Begründung nicht ganz einfach. Im Grundsatz darf der Auftraggeber dem Leistungsversprechen eines Bieters vertrauen und ist nicht verpflichtet, zu überprüfen, ob dieser seine vertraglichen Verpflichtungen auch einhalten wird. Etwas anderes gilt aber, wenn konkrete Tatsachen das Leistungsversprechen als nicht plausibel erscheinen lassen. Kann der Bieter die Zweifel des Auftraggebers nicht zerstreuen oder widerlegen, liegt eine Änderung der Vergabeunterlagen vor.

Autor

Dr. Martin Büdenbender

Dr. Martin Büdenbender

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