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Bundesverfassungsgericht: Ist das Zweckentfremdungsverbot-Gesetz vom Land Berlin mit dem Grundgesetz vereinbar?

Beschluss des BVerfG vom 29.04.2022 (Aktenzeichen: 1 BvL 2/17, 1 BvL 3/17, 1 BvL 4/17, 1 BvL 5/17)

Das Bundesverfassungsgericht wies die Vorlagebeschlüsse des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (OVG) als unzulässig ab. Mit den Vorlagen, die noch aus dem Jahr 2017 stammen, sollte die Anwendbarkeit des Gesetzes über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum des Landes Berlin überprüft werden. Insbesondere die Frage sollte geklärt werden, ob von dem Gesetz auch Räumlichkeiten erfasst sind, die bereits vor Erlass des Gesetzes zur Vermietung als Ferienwohnung genutzt wurden.

Um dem Wohnraummangel in der Hauptstadt entgegenzutreten, erließ das Land Berlin im Jahr 2013 das Gesetz über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum (ZwVbG). Letztmalig wurde das Gesetz 2021 geändert.

In mehreren Verfahren vor dem OVG kam die Frage auf, ob das Gesetz in seiner damaligen Fassung mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Die Kläger der Verfahren vermieteten schon vor dem in Kraft treten des Gesetzes zu Wohnzwecken errichtete Räumlichkeiten als Ferienwohnungen. Nachdem sie keinen Nachweis erhielten, dass keine Zweckentfremdung von Wohnraum vorliegt (Negativtest), reichten sie Klagen beim Verwaltungsgericht Berlin ein. In den darauffolgenden Berufungen vor dem OVG kam die Frage auf, ob einige Vorschriften des Gesetzes mit dem Grundgesetz vereinbar sind. Das OVG setzte die Berufungsverfahren aus und legte die Vorlagebeschlüsse dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vor.

Nach der rechtlichen Bewertung des Bundesverfassungsrechts sollte nur § 1 Absatz 3 ZwVbG überprüft werden. Die Vorschrift definiert den Begriff des Wohnraums und legt somit die Reichweite des Gesetzes fest. Das OVG wollte wissen, ob das Zweckentfremdungsrecht gegen die Berufsfreiheit gemäß Art. 12 Absatz 1 Grundgesetz und gegen die Eigentumsfreiheit gemäß Art. 14 Absatz 1 Grundgesetz verstößt. Außerdem ging es um die Frage, ob die Vorschrift auch Räumlichkeiten erfasst, die zur dauernden Wohnnutzung tatsächlich und rechtlich geeignet sind, aber schon vor Inkrafttreten des Gesetzes anders genutzt wurden. Dann könnte nämlich ein Verstoß gegen den allgemeinen Vertrauensschutz der Kläger vorliegen.

Das Bundesverfassungsgericht wies die Vorlagen jedoch alle als unzulässig ab. Das OVG hätte darlegen müssen, inwieweit die Grundrechte der Kläger betroffen sind. Aus der Sicht des Bundesverfassungsgerichts wurde nicht ausreichend dargelegt, warum die Norm für die Verfahren entscheidungserheblich ist. Ob eine Verletzung des allgemeinen Vertrauensschutzes der Kläger vorliegt, wurde ebenfalls nicht hinreichend dargelegt. In der Entscheidung betont dabei das Bundesverfassungsgericht die Bedeutung und Reichweite der Grundrechte und die Bewertungsmaßstäbe, die durch das OVG hätten angewendet werden müssen.

Fazit

Nach mehr als fünf Jahren bekommt das OVG die Vorlagen vom Bundesverfassungsgericht zurück, ohne dass die entscheidenden Fragen geklärt wurden. Damit ist weiter unklar, wie die Verfahren rechtlich zu beurteilen sind. Es bleibt abzuwarten, wie die Verfahren nun weitergehen.

Autor

Shushanik Röcker, LL.M.

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