News | Newsletter | Neues zum Immobilienrecht 02/2020
Hammerschlags- und Leiterrecht: Recht ja, Duldung nur unter weiteren Voraussetzungen
Das Hammerschlags- und Leiterrecht ermöglicht die Nutzung eines Nachbargrundstücks für die Durchführung von Arbeiten auf dem eigenen Grundstück. Das Einhalten der Voraussetzungen der jeweiligen nachbarrechtlichen Vorschriften gewährt jedoch noch keinen Duldungsanspruch, wie das OLG München in seinem Beschluss vom 15.10.2020, Az. 8 U 5531/20 im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) und weiterer Oberlandesgerichte nun auch für Bayern festgestellt hat.
Das Hammerschlags- und Leiterrecht
Beispiele für die Ausübung des Hammerschlags- und Leiterrechts sind das Aufstellen eines Gerüsts oder auch nur das Abstützen einer Leiter auf dem Nachbargrundstück, um etwa bei grenznaher Bebauung Arbeiten auf dem eigenen Grundstück durchführen zu können. Doch mehr noch: Da auch der Luftraum über einem Grundstück zum Eigentum am Grundstück gehört, vgl. § 903 S. 1 BGB, muss sich auch das Überschwenken über ein Nachbargrundstück mit einem Kran in den Grenzen des Hammerschlags- und Leiterrechts bewegen. Das Hammerschlags- und Leiterrecht ist in jedem Bundesland selbstständig geregelt, meist in eigenen Nachbarrechtsgesetzen. In Bayern im Ausführungsgesetz zum BGB, dem AGBGB, Art. 46b.
Sachverhalt
Im konkreten Fall hatte der Bauherr und Grundstückseigentümer dem Nachbarn mit der Ankündigung von Bauarbeiten die Absicht angezeigt, einen Kran aufzustellen, der über das Nachbargrundstück schwenken würde. Der Nachbar lehnte dies, zumindest ohne Vorlage weiterer Unterlagen, ab. Er drohte auch gerichtliches Vorgehen an. Gleichwohl wurde durch den Bauherrn ein Kran aufgestellt, der - wenn auch lastenfrei - über das Nachbargrundstück schwenken würde. Hiergegen zog der Nachbar mit Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vor das Landgericht. Dieses war der Auffassung, der Nachbar müsse das Überschwenken ohne Last gem. § 905 S. 2 BGB hinnehmen.
Entscheidung des OLG
Hiergegen wandte sich der Nachbar. Das OLG befand, dass ein Hammerschlags- und Leiterrecht noch keinen Anspruch auf Duldung durch den jeweiligen Nachbarn gewährt. Die für das Recht vorausgesetzte Ankündigung (Art. 46b Abs. 3 S. 1 BayAGBG) sei zwar erfolgt. Der Bauherr habe jedoch nach der Ablehnung durch den Nachbarn nicht einfach fortgefahren dürfen., stellte das OLG fest und folgte damit der Rechtsprechung des BGH (Urt. v. 14. Dezember 2012, Az. V ZR 49/12). Der hatte selbiges in Bezug auf das an dieser Stelle dem bayerischen gleich lautenden Nachbarschaftsrecht NRW entschieden. Da der bayerische Gesetzgeber diese Vorschriften und die hierzu existierende Rechtsprechung kannte, sei diese Wertung zu übernehmen.
Anders wäre der Fall, sofern der Bauherr sich auf einen Notstand gem. § 904 BGB berufen könnte. In diesem Fall wäre die Geltendmachung des Rechts im Wege der Selbsthilfe, also ohne Einschaltung eines Gerichts, gangbar gewesen. Dies stand hier jedoch nicht im Raum. Daher war auf Duldung zu klagen, und erst aufgrund einer hierüber ergangenen gerichtlichen Entscheidung das Nachbargrundstück zu „überschwenken“.
Weiter sei es unerheblich, ob das Überschwenken mit oder ohne Last erfolge, befand das OLG. Die Parteien hatten auch hierüber gestritten. Das in Art. 46b AGBGB erwähnte "Übergreifen von Geräten" erfasse beides.
Fazit
Die Entscheidung zeigt, dass genau zwischen dem Bestehen eines Rechts und dessen Durchsetzung zu unterscheiden ist. Eine Ankündigung gem. Art. 46b Abs. 3 S. 1 BayAGBG über das eigene Bauvorhaben und Nutzung des Nachbargrundstücks ist ausreichend für die Inanspruchnahme, sofern der Nachbar zustimmt oder auch nur schweigt. Jedoch kann sich der Bauherr mit einer Ankündigung selbst keine Gestattung i.S.d. § 858 Abs. 1 BGB „erstellen“, die die sog. „Verbotene Eigenmacht“ ausschließen und eine gerichtliche Durchsetzung überflüssig machten würde.
Merkposten: Mit der ordnungsgemäßen Ankündigung gewährt das Hammerschlags- und Leiterrecht lediglich ein einklagbares Recht. Damit ist der Bauherr bei Widerspruch des Nachbarn gehalten, sich mit diesem zu einigen oder Klage auf Duldung der Inanspruchnahme zu erheben.
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