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Windenergieanlagen – kein generelles Verbot in Waldgebieten

(BVerfG, Entscheidung vom 27.09.2022, 1 BvR 2661/21)

Artikel von Rechtsanwältin Shuhanik Röcker, LL.M. und Rechtsreferendar Valentin Milo

Das Bundesverfassungsgericht hatte die Frage zu entscheiden, ob eine landesrechtliche Regelung, in welcher die Änderung der Nutzungsart von Waldgebieten zur Errichtung von Windenergieanlagen untersagt wurde, mit dem Grundgesetz vereinbar ist.

Neben den Gesetzesänderungen der Bundesregierung gab es für die Windenergiegewinnung an Land auch durch das höchste deutsche Gericht Rückendeckung, denn mit Entscheidung vom 27. September 2022 (1 BvR 2661/21) hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass § 10 Absatz 1 Satz 2 Thüringer Waldgesetz (ThürWaldG) mit dem Grundgesetz unvereinbar ist.

Der Freistaat Thüringen hat durch besagte Regelung im ThürWaldG die Nutzungsänderung von Waldgebieten zur Errichtung von Windenergieanlagen generell verboten. In der Konsequenz war es unter keinen Umständen möglich selbst ohnehin schon gerodete Waldflächen für den Bau von Windenergieanlagen zu nutzen. Durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts steht nun fest, dass diese Regelung mit dem Grundgesetz unvereinbar und deshalb nichtig ist.

In der Entscheidung ging das Bundesverfassungsgericht auch darauf ein, dass die Länder grundsätzlich die Möglichkeit haben ihre Waldgebiete zu schützen und eine Umwandlung aus Gründen des Naturschutzes oder der Landschaftspflege zu untersagen. Diese Zwecke wurden nach Ansicht des Gerichts mit § 10 Absatz 1 Satz 2 ThürWaldG allerdings nicht verfolgt, da kein gebietsbezogener Naturschutz- oder Landschaftspflegebedarf vorgetragen wurde. Die Regelung ist daher dem Bodenrecht und nicht dem Naturschutz und der Landschaftspflege zuzuordnen. Für solche Zwecke hat die Landesregierung wiederum keine Gesetzgebungskompetenz. Die Gesetzgebungskompetenz für das Bodenrecht obliegt dem Bund, welcher von dieser Kompetenz auch durch die Privilegierung von Windenergieanlagen in § 35 Absatz 1 Nr. 5 BauGB abschließend Gebrauch gemacht hat.

Fazit:

Für die Bundesregierung und Ihre Pläne die nutzbare Fläche für die Windenergiegewinnung bis 2032 auf 2 % der Bundesfläche auszuweiten, könnte die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts wegweisend sein, da die Ziele der Bundesregierung mit generellen Verboten durch eine Landesregierung nicht unterwandert werden können. Darüber hinaus hat die Entscheidung hat auch deshalb eine große Tragweite, da rund 34 % der thüringischen Landesfläche Waldgebiete sind.

Autor

Shushanik Röcker, LL.M.

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