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Für die Länder weht ab jetzt ein anderer Wind

Einen ersten Baustein des Gesetzes zur Erhöhung und Beschleunigung des Ausbaus von Windenergieanlagen an Land (sog. Wind an Land Gesetz) bildet das Windenergieflächenbedarfsgesetz (WindBG).

Durch das WindBG wird die Vorgabe des Koalitionsvertrags realisiert, 2 Prozent der Landfläche für die Windenergie auszuweisen. Gem. § 1 WindBG ist Ziel des Gesetzes den beschleunigten Ausbau der Windenergie an Land zu fördern, damit im Interesse des Klima- und Umweltschutzes die Transformation zu einer nachhaltigen und treibhausgasneutralen Stromversorgung möglich wird. Das WindBG sieht eine Verteilung sogenannter "Flächenbeitragswerte" auf die Länder vor. Demnach sollen bis Ende des Jahres 2027 1,4 Prozent und bis Ende 2032 zwei Prozent der Bundesfläche für Windkraftanlagen ausgewiesen werden. Diese Werte leiten sich aus den Ausbauzielen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) her. Das oben genannte Gesamtziel von 2 % wird daher mit Hilfe eines Verteilungsschlüssels zwischen den Ländern verteilt. Im Wege eines Staatsvertrages können Länder ihre Flächenziele allerdings auch bis zu einem gewissen Umfang untereinander übertragen. Bei der Aufteilung des Gesamtziels auf die Bundesländer wurden die je nach Bundesland unterschiedlichen Voraussetzungen, insbesondere die vorhandenen Flächenpotentiale für den Ausbau der Windenergie an Land berücksichtigt. Die Länder können die Flächen entweder selbst ausweisen, oder die Ausweisung den Gemeinden und Regionen überlassen (§ 3 Abs. 2 WindBG).

Was den Abstand von Windenergieanlagen zu Wohngebäuden betrifft, so wirkten strenge Regelungen der Länder über den Mindestabstand zu Wohngebäuden in der Vergangenheit oft als Bremse beim Ausbau der Windenergie. Auf Grundlage der sogenannten Länderöffnungsklausel im BauGB konnten die Länder bislang Mindestabstände bis zu 1000m festlegen. Mehrere Bundesländer – darunter NRW und Brandenburg – haben von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht. In Bayern galt sogar eine noch schärfere Regel. Mit dem neuen WindBG sind solche landesrechtlichen Mindestabstandsregelungen auf der Grundlage der Länderöffnungsklausel grundsätzlich weiterhin möglich. Sie sind jedoch an die Pflichten aus dem WindBG gekoppelt, insbesondere, dass die Länder die Flächenziele überhaupt erreichen. Bleiben die Länder hinter diesen Verpflichtungen zurück so ist unter anderem im neu gefassten § 249 BauGB ein Sanktionsmechanismus vorgesehen. Danach verlieren die Länder ihre Freiheit der landesrechtlichen Festschreibung von Mindestabständen, wenn sie die Flächenziele nicht erreichen. Einen Überblick über die Neuerungen im BauGB durch das sog. Wind an Land Gesetz, welche ebenfalls zum 01.02.2023 in Kraft getreten sind, finden Sie hier.

Fazit:

Um die gesetzten ökonomischen, klima- und geopolitischen Ziele zu erreichen, ist die Einführung von Flächenbeitragswerten ein notwendiger und richtiger Schritt. Das Gesamtziel von 2 Prozent der Bundesfläche ist dabei konsequent an die Ausbauziele aus dem EEG gekoppelt. Wichtig ist, dass landesrechtliche Mindestabstandsregeln nur dann weiter gelten, wenn die Flächenziele erreicht sind.

Autor

Martin Grochowski

Martin Grochowski

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