News | Newsletter | Neues zum Immobilienrecht 01/2020
Urkundsgewährungsanspruch in der Corona-Krise - Notariate in Frankfurt und Berlin bleiben geöffnet
Eine Vielzahl notarieller Amtshandlungen hat eine systemkritische Bedeutung für die Funktionsfähigkeit zentraler Bereiche des Rechts- und Wirtschaftslebens.
Ältere und schwerkranke Menschen sind – nicht nur in der aktuellen Krisensituation – auf die kurzfristige Vorbereitung und Beurkundung von Testamenten oder anderen Verfügungen von Todes wegen angewiesen oder möchten durch Vorsorgevollmachten die eigene Handlungsmacht möglichst lange und selbstbestimmt aufrechterhalten.
Gesellschaftsrechtliche Vorgänge, etwa Anteilsverkäufe oder Umstrukturierungen, können Arbeitsplätze sichern. Die Bestellung von Grundschulden und anderen Kreditsicherheiten haben in der Krise sicherlich eine ganz besondere Bedeutung.
Diese besondere Bedeutung der notariellen Amtstätigkeit findet ihren Niederschlag in der Pflicht zur Offenhaltung der Geschäftsstelle, § 10 Abs. 3 Bundesnotarordnung. Zur Erfüllung des Urkundsgewährungsanspruchs der rechtssuchenden Bevölkerung bleiben unsere Notariate in Frankfurt am Main und in Berlin auch in der schwierigen aktuellen Situation unverändert geöffnet.
Wir prüfen in jedem Einzelfall die besonders zu treffenden Schutzvorkehrungen. Hierzu gehört, dass Termine nur nach ausdrücklicher telefonischer Voranmeldung vergeben werden. Zugang zu Beurkundungsverhandlungen haben daneben aktuell nur die unmittelbar Beteiligten und die zwingend zu beteiligenden Personen (Dolmetscher und Zeugen). Andere Begleitpersonen können nur im Falle eines besonderen berechtigten Interesses zugelassen werden.
Beurkundungen mit nachweislich erkrankten Personen oder Personen die kürzlich aus den offiziellen Risikogebieten eingereist sind, können entweder verschoben werden oder – bei nicht aufschiebbaren Handlungen – außerhalb der Geschäftsstelle unter besonderen Schutzvorkehrungen erfolgen. Diese sind im Einzelfall mit der zuständigen Gesundheitsbehörde abgestimmt, um weder die unmittelbar Beteiligten Personen zu gefährden, noch einer weiteren Ausbreitung des Virus Vorschub zu leisten.
Daneben bietet das Beurkundungsgesetz einen Rahmen, der zum Schutz der Beteiligten ausgeschöpft werden kann. Durch die Erteilung von Vollmachten oder die Hinzuziehung von Notariatsmitarbeitern als vollmachtslose Vertreter ist die persönliche Anwesenheit eines Beteiligten nicht zwingend notwendig. Eine Nachgenehmigung des Rechtsgeschäfts ist grundsätzlich materiell-rechtlich formlos möglich (§ 184 BGB). Eine etwa für Grundbuch- oder Registervollzug erforderliche Beglaubigung der Unterschrift unter der Genehmigungserklärung kann später oder auch im Freien vor dem Kanzleigebäude erfolgen. Die Einhaltung des maximalen möglichen Sicherheitsabstandes ist hier gewährleistet.
Schließlich muss dem Notar im Rahmen eines jederzeit möglichen Hausbesuches auch Zugang zu behördlich unter Quarantäne stehenden Personen gewährt werden. Die dann auferlegten Verhaltensmaßregeln und weiteren Schutzmaßnahmen sind dabei selbstverständlich zu beachten.
Weitere Informationen zum Notariat von Leinemann Partner Rechtsanwälte in Berlin und Frankfurt am Main finden Sie hier: