Neues zum Baurecht 05/2024

Neues zum Baurecht 05/2024

Liebe Leserinnen und Leser,

mit der letzten Ausgabe unseres Newsletters "Neues zum Baurecht" für 2024 präsentieren wir Ihnen noch einmal drei spannende und praxisrelevante Entscheidungen, die das Bau- und Architektenrecht nachhaltig prägen werden.

Tobias Köhler erläutert in seinem Beitrag, unter welchen Umständen ein „Umschwenken“ von der Minderung auf einen Kostenvorschuss möglich ist. Der BGH (Urteil vom 22.08.2024, VII ZR 68/22) hat klargestellt, dass der Anspruch auf Kostenvorschuss zur Mängelbeseitigung trotz vorheriger Minderungserklärung geltend gemacht werden kann – ein Urteil mit erheblicher Bedeutung für die Vertragsabwicklung.

Maximilian Lechleitner beleuchtet ebenfalls eine Entscheidung des BGH (Urteil vom 19.09.2024), die die gängige Baupraxis auf den Prüfstand stellt. Die Übergabe geänderter Bauzeitenpläne durch den Auftraggeber stellt nach Ansicht des Gerichts keine Anordnung im Sinne von § 2 Abs. 5 VOB/B dar. Damit entfällt die Grundlage für Mehrvergütungsansprüche aufgrund Baustillstandskosten – ein bemerkenswerter Einschnitt für Auftragnehmer.

Im dritten Beitrag zeigt Niklas Koschwitz weitreichende Konsequenzen von Einverständniserklärungen zum Bauvorhaben des Nachbarn auf. Laut eines Beschluss des VGH Bayern (vom 04.10.2024, 9 ZB 23.1102) wirken diese Erklärungen nicht nur bindend gegen den Erklärenden, sondern auch gegen dessen Rechtsnachfolger – ein Punkt, der sorgfältige Abwägungen bei der Zustimmung erfordert.

Wir wünschen Ihnen  eine spannende Lektüre und stehen bei Rückfragen gerne zur Verfügung. 

Ihre

Amneh Abu Saris

Eine Druckversion der aktuellen Ausgabe finden Sie hier!

„Umschwenken“ von Minderung auf Kostenvorschuss zulässig

Tobias Köhler

„Umschwenken“ von Minderung auf Kostenvorschuss zulässig

 

Durchsetzung von Bauzeitenansprüchen für Auftragnehmer durch BGH immens erschwert!

Maximilian Lechleitner

Durchsetzung von Bauzeitenansprüchen für Auftragnehmer durch BGH immens erschwert!

 

Obacht bei Einverständniserklärungen zum Bauvorhaben des Nachbarn

Niklas Koschwitz

Obacht bei Einverständniserklärungen zum Bauvorhaben des Nachbarn