News | Newsletter | Neues zum Baurecht 05/2022
Bedenkenhinweis an angestellte Bauleiter kann genügen
OLG Köln, Beschluss vom 05.10.2021 - 16 U 55/21
Die Klägerin erstellte als Bauträgerin drei fünfgeschossige Häuser. Hierfür beauftragte sie die Beklagte zu 2. mit der Planung der Treppenhäuser und die Beklagte zu 1. mit der Verlegung von Natursteinplatten. Die VOB/B wurde vereinbart. In der Folgezeit kam es zwischen den Parteien zum Streit über die Auftrittsbreite der Treppen. Die Bauherrin ließ daher ein selbständiges Beweisverfahren durchführen. In diesem stellte ein Sachverständiger fest, dass in allen Treppenläufen jeweils 4-5 Treppenstufen eine zu geringe Auftrittsbreite aufwiesen, diese Unterschreitung bereits in der Ausführungsplanung angelegt gewesen ist und sich die technische Mangelhaftigkeit als Ausführungs-, Planungs- und Bauleitungsfehler darstellt. Aufgrund dessen erhob die Antragstellerin nach Abschluss des Verfahrens Klage auf Kostenvorschuss. Die Kosten der Mängelbeseitigung wurden in Höhe EUR 89.250,00 veranschlagt. Die Klägerin bestreitet einen korrekten Bedenkenhinweis der Beklagten. Das Landgericht Köln wies die Klage mit der Begründung ab, die Beklagte zu 1. habe mündlich gegenüber der Bauleitung der Klägerin Bedenken angezeigt, denen die Bauleitung nicht nachgekommen sei, sondern vielmehr die Verlegung der Natursteinplatten angeordnet habe. Eine Haftung sei daher ausgeschlossen. Hiergegen legte die Klägerin Berufung ein. Sie ist der Meinung, dass die Beklagte zu 1. sich aufgrund des Verschließens des Bauleiters gegen den erteilten Bedenkenhinweis jedenfalls an die Klägerin hätte wenden müssen.
Ohne Erfolg. Das Oberlandesgericht Köln weist die Berufung der Klägerin zurück. Steht der Bauleiter in einem Arbeitsverhältnis mit dem Bauherrn und missachtet einen Bedenkenhinweis, muss sich ein Auftragnehmer nicht zusätzlich direkt an den Auftraggeber wenden und dort seine Bedenken wiederholen. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Köln gibt es keinen Anlass, den Bauträger als Bauherrn vor einer Untätigkeit des von ihm betriebsintern mit den Aufgaben der Bauleitung betrauten Mitarbeiters zu schützen.
Fazit
Grundsätzlich vereinfacht das Urteil die Handhabe des Bedenkenhinweises auf der Baustelle für den Auftragnehmer. Zu beachten ist allerdings, dass dies lediglich für den unmittelbar beim Bauherrn angestellten Bauleiter gelten soll. Mithin reicht ein Bedenkenhinweis etwa gegenüber dem objektüberwachenden Architekten, der grundsätzlich nicht arbeitsrechtlich weisungsgebunden ist, weiterhin nicht aus, um den Prüf- und Hinweispflichten aus § 4 Abs. 3 VOB/B bzw. § 242 BGB nachzukommen. Verwehrt sich der Auftraggebervertreter in einem solchen Fall, verbleibt es bei der bereits bekannten Konstellation, dass die mitgeteilten Bedenken direkt gegenüber dem Bauherrn/Auftraggeber wiederholt werden müssen. Die Wahrung der Schriftform ist aus Beweisgründen daneben in jedweder Konstellation grundsätzlich stets dringend anzuraten.