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Bauhandwerkersicherheit auch für Nachtragsvergütung!

BGH, Urteil vom 20.10.2022, VII ZR 154/21

Ein Auftraggeber (AG) beauftragte im Jahr 2017 einen Auftragnehmer (AN) unter Einbeziehung der VOB/B mit Trockenbauarbeiten. Der AG sollte sämtliches Material für die Arbeiten vor Ort stellen und die Planungen übernehmen. Dem AN sollte für die konkrete Ausführung der Arbeiten, berechnet nach Mengen und Massen, eine Vergütung zustehen. Der AG kündigte den Vertrag und nutzte die Leistungen des AN durch Weiterbau. Sodann kündigte der AN aufgrund einer vermeintlich unwirksamen Kündigung. Im Anschluss forderte der AN eine Bauhandwerkersicherheit in Höhe von EUR 114.850,00. Der AN legte anschließend seine Schlussrechnung und forderte zugleich erneut zur Sicherheitsleistung für die Schlussrechnungssumme auf. Seiner Rechnung lagen u.a. Nachtragsleistungen zugrunde, die nach der Behauptung des AN technisch notwendig gewesen und nach Einzelanweisung erbracht worden seien. Nachdem ihm keine Sicherheit übergeben wurde, erhob der AN Klage auf Stellung einer Sicherheit.

Die Klage hat Erfolg. Der BGH räumt dem AN einen Anspruch auf Sicherheitsleistung für die Nachtragsvergütung aus § 648a BGB a.F. (§ 650f n.F.) ein. Es komme darauf an, ob es sich bei den abzusichernden Nachtragsleistungen um solche handele, die die „in Zusatzaufträgen vereinbarte Vergütung“ i.S.d. Vorschrift umfasse. Darunter seien auch Ansprüche nach § 2 Abs. 5 oder Abs. 6 VOB/B i.V.m. § 1 Abs. 3 oder Abs. 4 S. 1 VOB/B zu verstehen. Denn solche Ansprüche können dem Auftragnehmer auch dann zustehen, wenn die in diesen Bestimmungen vorgesehene Vereinbarung über den neuen Preis bzw. über die besondere Vergütung nicht zustande komme. Der Vergütungsanspruch entstehe mit der Ausübung des einseitigen Leistungsbestimmungsrechts durch den AG. Für den Anspruch auf Stellung einer Sicherheit müsse das Gericht daher lediglich feststellen, ob der Rechtsgrund für einen zusätzlichen Vergütungsanspruch nach § 2 Abs. 5 oder Abs. 6 VOB/B gegeben sei, also ob eine wirksame Anordnung vorliege. Dagegen reicht hinsichtlich der Höhe des Vergütungsanspruchs ein schlüssiger Vortrag des AN aus.

Fazit

Der BGH hat mit seinem Grundsatzurteil die herrschenden Literaturmeinungen zur Sicherungsfähigkeit von Vergütungsansprüchen für Nachtragsleistungen aufgegriffen und bestätigt (vgl. Hilgers, BauR 2016, 315, 318; Leinemann/Kues/Koppmann, BGB-Bauvertragsrecht, § 650f BGB, Rn. 34). Der Sicherungsfähigkeit steht weder entgegen, dass die zugrunde liegenden Leistungen auf Anordnung des AG erbracht worden sind, noch, dass keine Einigung auf eine bestimmte Höhe der Vergütung besteht. Dies gilt nicht nur für den vom BGH entschiedenen Fall einer Anordnung nach § 1 Abs. 3 oder Abs. 4 S. 1 VOB/B, sondern auch bei Anordnungen nach § 650b Abs. 2 BGB.

Autor

Dr. Amneh Abu Saris

Dr. Amneh Abu Saris