News | Newsletter | Neues zum Baurecht 05/2021
Unwirksamkeit der Kündigung bei fehlendem Nachweis der Vollmacht
Der Auftragnehmer (AN) ist berechtigt, eine seitens des Auftraggebers (AG) ausgesprochene Kündigung unverzüglich als unwirksam zurückzuweisen, wenn der Erklärende/Unterzeichner keine Vollmacht im Original vorlegt und die Vertretungsmacht nicht auf einer gesetzlichen oder organschaftlichen Grundlage beruht. Auch bei einem Vertrag mit einer juristischen Person des öffentlichen Rechts sind die zivilrechtlichen Wirksamkeitsvoraussetzungen zu beachten. Die bloße Stellung als Abteilungsleiter – und sei es auch als Leiter der Rechtsabteilung – ist kein sicherer Hinweis auf eine bestehende zivilrechtliche Vollmacht zur Kündigung eines Bauvertrages.
OLG München, Urteil vom 11.05.2021 – 9 U 4822/20 Bau
Rechtliche Ausgangslage
Der AG kann den Bauvertrag mit dem AN gemäß § 648 S. 1 BGB bis zur Vollendung jederzeit aus freien Stücken kündigen. Dem AN steht dieses Recht nicht zu. Beide Parteien können den Bauvertrag aber gemäß § 648a Abs. 1 BGB aus wichtigem Grund kündigen. In beiden Fällen ist die Kündigung gemäß § 650h BGB schriftlich zu erklären. Die Einhaltung der Schriftform ist eine Wirksamkeitsvoraussetzung für die Kündigung; sie dient nicht lediglich Beweiszwecken (vgl. Leinemann-Franz, VOB/B, § 8, Rn. 210 m.w.N.). Die Anforderungen an die Schriftform ergeben sich u.a. aus §§ 126, 127 BGB. Danach bedarf die Kündigungserklärung als Schriftstück grundsätzlich der eigenhändigen Unterschrift des AG/AN oder seines bevollmächtigten Vertreters. Nicht selten wird dies von den Vertragsparteien nicht ausreichend beachtet. Häufig werden Kündigungen mit „i.A.“ oder „im Auftrag“ unterschrieben. Das kann dazu führen, dass die Schriftform gemäß § 126 Abs. 1 BGB nicht eingehalten und die Erklärung gemäß § 125 S. 1 BGB nichtig ist (vgl. Leinemann/Hildebrandt-Rosendahl, Der Bauvertrag nach VOB/B, Kap. XI. S. 227 mwN.). Denn der Unterzeichner gibt damit zu erkennen, für die Kündigungserklärung keine Verantwortung übernehmen zu wollen, sondern nur als Erklärungsbote zu handeln.
Liegt der Kündigungserklärung keine Vollmacht im Original bei und geht aus den Vertragsunterlagen oder den sonstigen Umständen nicht hervor, ob der Unterzeichner ausreichend bevollmächtigt ist, für den AG oder den AN die Kündigung zu erklären, ist der Kündigungsadressat gemäß § 174 S. 1 BGB berechtigt, die Kündigung unverzüglich wegen fehlender Vollmacht zurückzuweisen. Auch das hätte die Unwirksamkeit der Kündigung zur Folge (vgl. Leinemann/Hildebrandt-Rosendahl, Der Bauvertrag nach VOB/B, Kap. XI. S. 227 mwN).
Ist die Kündigung unwirksam, eben, weil die Schriftform nicht eingehalten wurde, muss sie in wirksamer Form nachgeholt werden. Dies ist bei der freien Kündigung gemäß § 648 BGB problemlos möglich. Anders kann sich dies bei einer Kündigung aus wichtigem Grund gemäß § 648a BGB darstellen. Wird die Kündigung auf einen wichtigen Grund gestützt, muss die Kündigung innerhalb einer angemessenen Frist erfolgen, §§ 648 Abs. 3 i.V.m. § 314 Abs. 3 BGB (vgl. OLG München, Beschl. v. 12.07.2016 - 13 U 2466/15 Bau; BGH, Beschl. v. 25.04.2018 - VII ZR 201/16 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen), IBR 2019, 9). Muss die unwirksame Kündigung durch eine wirksame Kündigung nachgeholt werden, kann die nachgeholte Kündigung im Einzelfall zu spät erfolgen und wäre damit unberechtigt (vgl. Leinemann/Kues-Geheeb, BGB-Bauvertragsrecht, § 650h, Rn. 9).
Das Urteil des OLG München vom 11.05.2021
Der AG beauftragt den AN mit Bauleistungen. Während der Bauphase stellt der AN die Arbeiten zeitweilig ein. In Folge dessen spricht der öffentliche AG eine außerordentliche Kündigung aus. Das Kündigungsschreiben wird von dem Leiter der Rechtsabteilung unterzeichnet, wobei dem Schreiben keine Vollmacht beigefügt wird. Der AN weist die Kündigung daher unverzüglich zurück. Der AG meint, dass die Kündigung wirksam sei, weil eine Vollmachtsurkunde mit Blick auf den im Internet eingestellten Organisationsplan nicht erforderlich sei. Dies nimmt der AN seinerseits zum Anlass, das Vertragsverhältnis außerordentlich zu kündigen.
Das OLG München ist der Auffassung, dass die Kündigung des AG unwirksam ist. Im Einklang mit den vorstehenden Ausführungen ist das OLG München der Ansicht, dass der Empfänger der Kündigung die Erklärung des handelnden Bevollmächtigten unverzüglich zurückweisen kann, wenn keine Vollmachtsurkunde vorgelegt wird. Das gilt – so das OLG München – auch in Fällen rechtsgeschäftlicher Vertretung für juristische Personen des öffentlichen Rechts. Bei juristischen Personen ist die Vorlage einer Vollmacht nur für die organschaftlichen oder gesetzlichen Vertreter entbehrlich. In diesen Fällen resultiert die notwendige Klarheit der Bevollmächtigung aus dem Handelsregister oder aus der Gesetzeslage. Die bloße Stellung als Abteilungsleiter und sei es auch als Leiter der Rechtsabteilung ist – so das OLG München - kein sicherer Hinweis auf eine bestehende zivilrechtliche Vollmacht für das Aussprechen einer Kündigung. Hieran vermag auch ein frei zugängliches Organigramm so lange nichts zu ändern, wie sich hieraus keine klare Vollmacht ergibt.
Fazit
Die Vertragsparteien sind gut beraten, bei dem Umgang mit einer Kündigung sorgfältig zu agieren. Insbesondere ist die Kündigung schriftlich zu erklären und dem Kündigungsschreiben eine Vollmacht im Original beizufügen.