News | Newsletter | Neues zum Baurecht 05/2019
Fehlerhafte Leistungsbeschreibung schließt Mängelhaftung nicht aus!
OLG Düsseldorf, Urt. v. 19.3.2019 – 21 U 118/16
Der Auftragnehmer ist zur Beseitigung von Mängeln verpflichtet, selbst dann, wenn der Mangel zumindest teilweise auf eine für ihn nicht erkennbare Ursache im Baugrund zurückzuführen ist. Es ist eine entsprechende Abwägung des jeweiligen Verschuldensbeitrags vorzunehmen.
Die Klägerin (Auftraggeberin) macht gegen die Beklagte (Auftragnehmerin) einen Anspruch auf Mängelbeseitigungskosten sowie Schadensersatz geltend. Die Klägerin beauftragte die Beklagte u. a. mit der Ausführung einer Schottertragschicht als Untergrund für den Bau eines neuen Krangleises. Die Geltung der VOB/B wurde vertraglich vereinbart. Nach Ausführung wurden die Arbeiten durch die Klägerin abgenommen und bezahlt. Im Anschluss daran wurden auf der Schotterschicht durch einen Dritten Betonelemente mit Gleisen verlegt. Nach Inbetriebnahme des Krans traten Schäden an den Betonteilen auf, die auf ein Absacken des Untergrunds zurückzuführen waren. Daraufhin forderte die Klägerin die Beklagte erfolglos zur Beseitigung der Mängel auf und rügte eine nicht ausreichende Verdichtung des Untergrundes als Mangel. In der ersten Instanz wurde die Klage abgewiesen. Nach Beweiserhebung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens wurde das Urteil in der Berufungsinstanz aufgehoben und die Beklagte zur Zahlung von ca. 55 % der Klageforderung verurteilt.
Der Senat bejahte das Vorliegen von drei Mängeln i.S.d. § 13 Abs.1 VOB/B bei den durch die Klägerin durchgeführten Arbeiten. Bei zwei dieser Mängel konnte der Senat kein Mitverschulden der Klägerin erkennen. Hier war der Beklagten insbesondere vorzuwerfen, dass sie die vertraglich geschuldete Tragfähigkeitsuntersuchung nicht ordnungsgemäß durchgeführt hat, welche die Unstimmigkeiten im LV bzw. Bodengutachten hätte zumindest teilweise hätte aufdecken können. Bei dem dritten Mangel, einer fehlerhaft ausgeführten Dränage unter der Schotterfläche, war die Planung der Klägerin bereits mangelhaft. Die Beklagte konnte nicht nachweisen, dass sie rechtzeitig Bedenken angezeigt hatte. Hier muss nach Ansicht des OLG eine Abwägung zwischen den beidseitigen Verschuldensbeiträgen analog § 254 BGB vorgenommen werden. Nach einer solchen Abwägung kommt das OLG hier zu einer Gleichwertigkeit der Beiträge. Gleichzeitig stellte der Senat fest, dass es für die Pflicht der Beklagten zur Beseitigung der Mängel nicht darauf ankomme, dass sich möglicherweise ein für alle Beteiligten nicht erkennbares Baugrundrisiko realisiert hat. Denn das durch die Klägerin bei Vertragsschluss vorgelegte Baugrundgutachten war ordnungsgemäß erstellt worden. Die Klägerin durfte sich folglich auf dieses verlassen.
Fazit:
Es ist erkennbar, dass sich das OLG hier gegen die grundlegende Tendenz stellt, dass Planungsfehler schwerer wiegen als Fehler bei der Ausführung, was in den meisten Fällen zu einer Verdrängung der Verursachungsbeiträge auf Seiten der Bauausführenden führt.
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