News | Newsletter | Neues zum Baurecht 04/2021
Anspruch auf Nachtragsvergütung auch ohne schriftlichen Auftrag
OLG München, Urteil vom 21.07.2021 - 20 U 5268/20 Bau
Der mit der Ausführung von Metallbauarbeiten beauftragte AN verlangt vom AG Mehrvergütung für die Verarbeitung von breiteren Profilen und Wetterblechen i. H. v. 5.200 Euro, weil der AG die Anbringung einer stärkeren als im Vertrag vorgesehenen Außendämmung angeordnet hat. Der AG wendet ein, dass er zwar eine stärkere Außendämmung gewollt, aber keine breiteren Profile und Wetterbleche "bestellt" habe. Außerdem sei in dem von ihm gestellten Vertrag unter Ziff. 10 vorgesehen, dass Nachtragsforderungen lediglich ausgeglichen werden, sofern dies auf schriftlichen Zusatz- und Nachtragsaufträgen beruhen.
Gemäß § 2 Abs. 5 bzw. Abs. 8 Nr. 2 Satz 2 VOB/B hat der AN einen Anspruch auf Zahlung der abgerechneten Mehrungen für Profilverbreiterungen bzw. Wetterblechausladung i. H. v. insgesamt 5.200,00 Euro. Der AG hat nicht bestritten, dass er im Rahmen des Bauvorhabens eine stärkere Außendämmung hatte anbringen lassen als zunächst vorgesehen, weshalb vom AN aufgrund der Anordnung des AG breitere Profile und Wetterbleche verarbeitet werden mussten als ursprünglich beauftragt. Diese Leistungen waren somit zur Erreichung des Werkerfolgs erforderlich. Der AG hatte angesichts der Einbringung einer stärkeren Dämmung unstreitig auch Kenntnis davon, dass der AN breitere Profile und Wetterbleche verarbeitet hat. Einwendungen gegen die geltend gemachte Höhe des Werklohns erfolgten nicht. Unterstellt, dass die Bestimmung in Ziff. 10 des Vertrags so zu verstehen ist, dass eine schriftliche Beauftragung Voraussetzung für eine Vergütung sein soll, ist diese Klausel gemäß § 307 BGB unwirksam.
Fazit
Eine AGB- Klausel des AG, wonach dem AN für die Ausführung einer Änderungs- oder Zusatzleistung nur dann ein Anspruch auf Mehrvergütung zusteht, soweit diese auf einem schriftlichen Nachtragsauftrag beruht, benachteiligt den Auftragnehmer unangemessen und ist daher unwirksam. Diese AGB- Klausel ist somit für den AN insbesondere im Hinblick auf § 2 Abs. 5 VOB/B eine unzumutbar einschränkende Vertragsregelung. Die Entscheidung des OLG München steht im Einklage mit der BGH-Rechtsprechung; BGH, Urteil vom 14.10.2004 - VII ZR 190/03.
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