Section-Image

News aus der LP-Welt

Pressemeldungen, Auszeichnungen, Veröffentlichungen, Seminare - wir halten Sie informiert

Keine Pflicht zur „planlosen“ Mängelbeseitigung

OLG Nürnberg, Urteil vom 23.11.2021 6 U 4362/19

Die Auftraggeberin beauftragte die Auftragnehmerin mit der Errichtung einer Eigentumswohnanlage. An der Nordseite des Bauwerks war eine schräge Glasfassade vorgesehen, die unstreitig Mängel aufwies: An der Innenseite kam es zu einer erhöhten Kondensatbildung, aufgrund einer Undichtigkeit konnte zudem Niederschlagswasser in die Innenräume eindringen. Mit ihrer Klage beantragte die Auftraggeberin die Auftragnehmerin zur Mangelbeseitigung zu verurteilen. Die Auftragnehmerin wendet insbesondere ein, dass ihr keine mangelfreie Ausführungsplanung überreicht worden sei, sodass sie die Mangelbeseitigung nicht vornehmen könne.

In der ersten Instanz gibt das Landgericht der Klage nur teilweise statt. Dem folgt in der zweiten Instanz auch das OLG Nürnberg. Es sei zu unterscheiden, zwischen den Mängeln, die auf einer mangelhaften Ausführung beruhen und solchen Mängeln, die selbst auf einer mangelhaften Planung beruhen. Nur hinsichtlich der Mängel in der Ausführung könne die Auftragnehmerin zur Mängelbeseitigung verpflichtet werden. Daher habe diese die Undichtigkeit an der Fassade zu beseitigen. Die erhöhte Kondensatbildung an der Innenseite beruhe dagegen auf einer fehlerhaften Ausführungsplanung. Damit die Auftragnehmerin ihrer Verpflichtung zur Mängelbeseitigung nachkommen könne, benötige diese eine ordnungsgemäße Planung. Nach dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag, lag die Planungsaufgabe gerade nicht bei der Auftragnehmerin. Für die Fälligkeit des Mangelbeseitigungsanspruchs der Auftraggeberin hätte diese daher zunächst eine mangelfreie Ausführungsplanung übergeben müssen. Erst dann könne die Beseitigung verlangt werden.

Die Entscheidung hat Bedeutung in Fällen, in denen der Auftragnehmer selbst nicht zur Planung verpflichtet ist. Kommt es zu Mängeln, die auf fehlerhafter Planung beruhen, ist es Aufgabe der Auftraggeberin, eine geeignete Planung zu überreichen. Vorher kann die Beseitigung der Mängel vom Auftragnehmer nicht verlangt werden. Die Verpflichtung zur Mängelbeseitigung wird hierdurch aber nicht vollständig aufgelöst: Überreicht der Auftraggeber die erforderliche, ordnungsgemäße Planung, muss der Auftragnehmer die Mängel beseitigen. Auftragnehmer sollten bereits im Rahmen der Ausführungsphase etwaige Bedenken an der Planung mitteilen (§ 13 Abs. 3 VOB/B i.V.m. § 4 Abs. 3 VOB/B).

Autor

Kai Linnemannstöns

Kai Linnemannstöns

Weitere Artikel dieser Ausgabe

  • Dr. Ralf Averhaus: BGH entscheidet Streit um Mindestsätze der HOAI - Mehr Rechtssicherheit für Architekten, Ingenieure und deren Auftraggeber

     

  • Eva Hildebrandt-Bouchon, M.A.: Zu den Anforderungen einer Baukostenobergrenze: Eine Aufstellung zur Kostenkontrolle ist noch keine Beschaffenheitsvereinbarung.

     

  • Nicolas Störmann: Wertersatz bei Widerruf von aushäusig geschlossenem Werkvertrag