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Irreführende Werbung: Der Einsatz von Nachunternehmern ist nicht erlaubt, wenn mit der Leistung durch den eigenen Familienbetrieb geworben wird. Der Ehemann ist nicht notwendig Teil der eigenen Familie.

EOLG Rostock, Beschluss vom 17.02.2021, 2 U 11/20

Mit dem Hinweisbeschluss teilt der Senat des OLG Rostock mit, dass er die eingelegte Berufung einstimmig für offensichtlich unbegründet hält und beabsichtigt, sie aus diesem Grund zurückzuweisen.

Der zu entscheidende Rechtsstreit spielt im Recht des unlauteren Wettbewerbs. Die Beklagte betrieb ein handwerkliches Unternehmen und warb mit Slogans wie „aus einer Hand“, „Montage durch Fachpersonal“, „Wir“, „in Familienhand“, „als Hersteller, Zertifizierer und Verarbeiter in einer Firma“, „mit unserem guten Namen für die Arbeit“, „Familie […] wir haften mit unserem gesamten Hab und Gut“ und „21 Jahre am Markt“. Eingesetzt wurde für die vertraglichen Leistungen jedoch eine GmbH, deren alleiniger Gesellschafter der Ehemann der Beklagten war. Der Ehemann führte die Arbeiten auch selbst aus.

Das LG Rostock stellte mit Urteil vom 11.08.2020, Az.: 6 HK O 13/20 fest, dass es sich hierbei um irreführende Werbung handelt. Obwohl diese Wertung – mit den Worten des OLG Rostock – offensichtlich richtig ist, soll die Begründung im Folgenden erläutert werden.

Das OLG Rostock führt aus, dass der Verbraucher bei einem Handwerksbetrieb im Zweifel eine Leistungserbringung durch seinen Vertragspartner selbst bzw. dessen eigenes Personal erwarte. Damit sei eine Werbung, die den Einsatz von Subunternehmern unterschlägt, irreführend. Die im vorliegenden Fall eingesetzten Slogans unterstreichen diese Vorstellung des Verbrauchers weiter.

Diese Wertung gelte auch bei handwerklichen Betrieben, die nicht dem Meisterzwang unterliegen und auch dann, wenn der Subunternehmer handwerklich qualifiziert ist. Es komme alleine darauf an, dass die Leistung nicht wie beworben von den Mitarbeitern des Betriebes ausgeführt wird, sondern von Dritten. Zu dem Personenkreis der dritten Personen zählen sowohl eigene Tochtergesellschaften und deren Mitarbeiter als auch der eigene Ehemann, der hier zwar wie beworben zur Familie der Beklagten gehörte aber nicht in ihrem Betrieb tätig war.

Auch die Offenlegung des Einsatzes von Subunternehmern im Vertragsdokument könne den Verstoß nicht heilen. Es sei alleine auf die Werbung abzustellen, die aufgrund ihrer Irreführung einen kundenstromleitenden Effekt auslöst. Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses ist dieser Effekt bereits eingetreten. Es ist gerade der Zweck von irreführenden Werbeinhalten, mehr Kunden für sich zu gewinnen. Das soll durch das Wettbewerbsrecht verhindert werden. Könnte man die irreführende Werbung bei Vertragsschluss korrigieren, würde der Zweck des Wettbewerbsrechts nicht erreicht werden.

Fazit:

Mit dem Beschluss führt das OLG Rostock die Rechtsprechung in derartigen Sachverhalten fort. Wirbt ein Handwerksunternehmen mit spezifischen Unternehmenseigenschaften wie „Familienunternehmen“ oder mit der eigenen besonderen Qualifikation, muss sich aus derselben Werbung auch ergeben, dass bei der Ausführung Subunternehmer zum Einsatz kommen. Zu erreichen wäre dies beispielsweise mit einem klarstellenden Zusatz, dass die Leistungen durch das Unternehmen und dessen Partner erfolgt. Besonderes Augenmerk verdient der strenge Maßstab, den die Rechtsprechung bei der Bestimmung des Personenkreises des eigenen Betriebs anlegt.

Bei Verstößen gegen das UWG drohen Beseitigungs-, Unterlassungs-, und Schadensersatzansprüche. Auch Gewinnabschöpfung oder gar eine Strafbarkeit sind möglich. Es ist deshalb bei der Formulierung der eigenen Werbung in besonderem Maße darauf zu achten, dass diese keine offensichtlichen oder weniger offensichtlich irreführenden Inhalte enthält.

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