Neues zum Baurecht 03/2020

Neues zum Baurecht 03/2020

Liebe Leserinnen und Leser,

vorliegend finden Sie die 3. Ausgabe 2020 unseres Informationsdienstes "Neues zum Baurecht". 

Wir möchten Ihnen unterschiedliche Entscheidungen vorstellen, die unter anderem das Zustandekommen eines Werkvertrags im Vergabeverfahren, fiktive Mängelbeseitigungskosten sowie Kündigungsfolgen aufgreifen.

Sollten Sie weitergehende Fragen haben, können Sie uns gerne unter baurecht(at)leinemann-partner.de schreiben oder Ihren persönlichen Berater ansprechen. Viele weitere Urteile, Bücher, Seminare und Veranstaltungen zum Thema finden Sie auch auf unserer Website.

Weiterführend möchten wir Sie auf zwei Veranstaltungen hinweisen: 

  1. Der 9. Berliner Brandschutztreff findet am 10.09.2020 statt. 
  2. Am 28.09.2020 und 25.11.2020 findet ein Seminar zum Thema "Nachträge und Bauzeit aus mangelhafter Ausschreibung - Ansprüche nach BGB-Bauvertragsrecht 2018 und VOB 2019" statt.

Die Veranstaltungen finden online statt. Sie können sich über unsere Website unproblematisch anmelden. 

Wir wünschen eine spannende Lektüre! 

Eine Druckversion der aktuellen Ausgabe finden Sie hier!

Kein Zustandekommen eines Werkvertrages bei verzögerter Vergabe?

Kein Zustandekommen eines Werkvertrages bei verzögerter Vergabe?

 

Nicht ausreichende Berücksichtigung von Privatgutachten verletzt den Grundsatz auf Gewährung rechtlichen Gehörs!

Hauke Meyhöfer

Nicht ausreichende Berücksichtigung von Privatgutachten verletzt den Grundsatz auf Gewährung rechtlichen Gehörs!

 

Kündigung eines Bauvertrags: Keine zulässige Nebendienstleistung eines Architekten! Der Bauherr hat Anspruch auf Ausgleich des durch die Falschberatung resultierenden Schadens.

Kündigung eines Bauvertrags: Keine zulässige Nebendienstleistung eines Architekten! Der Bauherr hat Anspruch auf Ausgleich des durch die Falschberatung resultierenden Schadens.

 

Zur fiktiven Mängelbeseitigung außerhalb des Werkvertragsrechts (Verkehrsunfall)

Kai Linnemannstöns

Zur fiktiven Mängelbeseitigung außerhalb des Werkvertragsrechts (Verkehrsunfall)