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Haftung des Auftragnehmers trotz ordnungsgemäßer Bedenkenanmeldung!

Der Auftragnehmer haftet trotz Bedenkenanmeldung für Mängel an einer Fassade, wenn er durch eine spezielle Befestigungskonstruktion auf der Unterseite der Verkleidungselemente sowie durch Verklebung (erfolglos) versucht, von ihm festgestellte Verformungen auszugleichen.

KG, Urteil vom 18.05.2016 – 26 U 56/05; BGH, Beschluss vom 24.01.2018 – VII ZR 153/16 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)

Ein Fassadenbauer (AN) wurde als Nachunternehmer von seinem Auftraggeber (AG) beauf-tragt, das Atrium einer Firmenzentrale des Bauherrn mit Aluminium-Paneelen zu verkleiden. Die Paneele wurden vom AG gestellt. Nachdem der AN seine Holzunterkonstruktion ange-bracht hatte und die Paneele daran aufhängen wollte, stellte er fest, dass diese Abplatzungen und Quetschungen aufwiesen. Der AN meldete daraufhin gegenüber dem AG ordnungsgemäß Bedenken an. Auf Druck des AG wegen des bevorstehenden Termins zur Abnahme durch den Bauherrn sah sich der AN veranlasst, mit einer speziellen Befestigungskonstruktion auf der Unterseite der Platten sowie durch Verklebung die von ihm festgestellten Verformungen auszugleichen. Dies misslang, weil die Plattenverkleidung sich „setzte“, so dass sich die Verformungen nicht ausglichen. Im Rahmen der Vertragskette wurde daher die Verkleidung nicht abgenommen. Dennoch verlangte der AN Vergütung für die Montage der Paneele.

Ohne Erfolg! Da die Montage der Paneele aufgrund der Verformungen unbrauchbar war, muss sich der AN so behandeln lassen, als habe er diese Teilleistung gar nicht erbracht, so das Gericht ohne weitere Begründung.

Fazit

Gemäß § 4 Abs. 3 VOB/B gilt grundsätzlich, dass wenn der AN Bedenken angemeldet hat, der AG für seine Angaben, Anordnungen oder Lieferungen verantwortlich bleibt. Hier hat der AN jedoch seine eigenen Interessen durch sein konstruktives Handeln zu seinen Lasten vernach-lässigt. Hätte der AN es bei der Bedenkenanmeldung belassen und trotz des „Zeitdrucks“ eine ausdrückliche Anordnung des AG abgewartet, wäre die Verantwortung und damit einherge-hende Haftung beim AG verblieben. Der AN sollte daher nur dann Eigeninitiative ergreifen und einen Lösungsvorschlag erarbeiten, wenn der AG dies wünscht. Im Rahmen dessen sollte er ausdrücklich darauf hinweisen, dass auch mit der Ausführungsvariante der Erfolg möglicher-weise nicht erreicht werden kann, hierzu mögliche Folgen aufzeigen und die Bedenkenanzeige vorsorglich wiederholen. Sofern der AG hierauf untätig bleibt, verletzt er eine ihm obliegende Mitwirkungspflicht, weil der AN nicht entscheiden kann, wie der Bau fortzusetzen ist. Dem AN kann jedoch nicht zugemutet werden, die Leistung auszuführen, wenn hiergegen Bedenken bestehen. In einem solchen Fall ist ja davon auszugehen, dass die unveränderte Fortsetzung der Arbeiten einen Mangel an dem Werk des AN herbeiführt. Solange dieser von dem AG keine schriftliche Bestätigung hat, nach welcher Art die Leistung ausgeführt werden soll, kann dem AN nicht geraten werden, einfach weiter zu arbeiten. Vielmehr ist der AG darauf hinzuweisen, dass das Fehlen seiner Entscheidung zu einer Behinderung der Ausführung nach § 6 Abs. 1 VOB/B mit den entsprechenden Rechtsfolgen – verlängerte Ausführungsfristen sowie etwaigen Schadensersatz einschließlich des entgangenen Gewinns – führt.

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