Neues zum Baurecht 01/2017

Neues zum Baurecht 01/2017

Liebe Leserinnen und Leser,

vorliegend finden Sie die 1. Ausgabe 2017 unseres Informationsdienstes "Neues zum Baurecht". Wie gewohnt stellen wir Ihnen ausgewählte Urteile und ihre Auswirkungen in der Praxis vor. Sollte Sie hierzu weitergehende Fragen haben, können Sie uns gerne unter baurecht(at)leinemann-partner.de schreiben oder Ihren persönlichen Berater ansprechen. Viele weitere Urteile, Bücher, Seminare und Veranstaltungen zum Thema finden Sie auch auf unserer Website.

An dieser Stelle möchten wir Sie auch auf unseren optisch und inhaltlich überarbeiteten Internetauftritt hinweisen. Schauen Sie doch mal rein

Wir wünschen Ihnen eine gute Lektüre!

Eine Druckversion der aktuellen Ausgabe finden Sie hier!

Keine Arglist, wenn Mangel nicht als solcher wahrgenommen wird

Eva Hildebrandt-Bouchon, M.A.

Keine Arglist, wenn Mangel nicht als solcher wahrgenommen wird

 

Auftragnehmer meldet Bedenken an: Der untätig bleibende Auftraggeber hat für die sich daraus ergebenden Folgen einzustehen

Auftragnehmer meldet Bedenken an: Der untätig bleibende Auftraggeber hat für die sich daraus ergebenden Folgen einzustehen

 

Anm. zu BGH, Urteil vom 22.09.2016 - VII ZR 298/14

Anm. zu BGH, Urteil vom 22.09.2016 - VII ZR 298/14

 

Bauablaufbezogene Darstellung für Entschädigung nach § 642 BGB nicht per se erforderlich!

Bauablaufbezogene Darstellung für Entschädigung nach § 642 BGB nicht per se erforderlich!

 

Eingereichtes Datenblatt definiert das angebotene Produkt

Prof. Dr. Ralf Leinemann

Eingereichtes Datenblatt definiert das angebotene Produkt

 

Keine weitergehenden Gewährleistungsrechte ohne vorherige Fristsetzung zur Nachbesserung

Keine weitergehenden Gewährleistungsrechte ohne vorherige Fristsetzung zur Nachbesserung

 

Keine Vertragsstrafe ohne Mahnung bei Bauablaufstörungen aus dem Verantwortungsbereich des AG

Keine Vertragsstrafe ohne Mahnung bei Bauablaufstörungen aus dem Verantwortungsbereich des AG

 

Bauvertrag nach BGB: Keine Mängelrechte vor Abnahme!

Bauvertrag nach BGB: Keine Mängelrechte vor Abnahme!