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Verpächter kann vom Architekten Schadensersatz für die Sanierung der Pachtsache verlangen, auch

BGH, Urteil vom 14.01.2016 - VII ZR 271/14

Im Rahmen der Drittschadensliquidation kann der Verpächter seinen Architekten für Kosten der Sanierung von Mängeln eines Industriehallenfußbodens, die auf vom Architekten schuldhaft verursachte Mängel des Architektenwerks zurückzuführen sind, in Anspruch nehmen, wenn die Sanierungskosten nicht vom ihm, sondern vom Pächter entsprechend den Regelungen des Pachtvertrags getragen worden sind.

P pachtet eine Fabrikationshalle vom Eigentümer E. Die Parteien haben im Pachtvertrag u.a. folgende Regelung getroffen: "Die Pächterin hat alle während der Pachtzeit erforderlichen Ausbesserungen und Erneuerungen rechtzeitig und ordnungsgemäß auszuführen und zu zahlen." Im weiteren Verlauf erweitert E die Halle. Mit der Planung beauftragt er den Architekten A. Nach Ausführung der Leistungen zeigen sich Schäden am neuen Hallenboden. P lässt – wie vertraglich vereinbart – den Hallenboden auf ihre Kosten für ca. EUR 840.000 sanieren. E nimmt A auf Schadensersatz in Anspruch, weil dieser für die Mängel am Hallenboden verantwortlich sei. Landgericht und OLG weisen die Klage ab, weil es an einem eigenen Schaden des E fehle.

Das sieht der BGH anders und verweist den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung an das OLG zurück. Zwar hat E wegen der vertraglich geschuldeten Übernahme der Sanierungskosten durch P keine unmittelbare Vermögenseinbuße erlitten. Im vorliegenden Fall sind aber die Grundsätze der Drittschadensliquidation einschlägig. Damit kann der Vertragspartner den Schaden geltend machen, der bei einem Dritten eingetreten ist, der selbst keinen Anspruch gegen den Schädiger hat. Für die Zulassung einer Drittschadensliquidation ist maßgebend, dass der Schädiger keinen Vorteil daraus ziehen soll, wenn ein Schaden, der beim Vertragspartner eintreten müsste, zufällig aufgrund eines zum Dritten bestehenden Rechtsverhältnisses auf diesen verlagert ist. Die Drittschadensliquidation scheidet nur aus, wenn sie zu einer dem allgemeinen Vertragsrecht widersprechenden Schadenshäufung führen würde (BGH, NJW 1985, 2696). Vorliegend bezieht sich das Schadensersatzbegehren des E aber nicht auf die Mängel am Bauwerk, sondern nur auf die daraus entstandenen Sanierungskosten. Das sind Folgeschäden der von A schuldhaft verursachten Mängel des Architektenwerks und haben eine Vermögenseinbuße bei P verursacht. Der BGH stellt für das weitere Verfahren vor dem OLG klar, dass es für den Schädiger unerheblich ist, ob E die Ersatzleistung an den geschädigten Dritten weiterleitet. Nur wenn feststeht, dass der geschädigte P tatsächlich nichts von der Ersatzleistung erhalten würde, kann der A dies gegen den Anspruch einwenden.

Fazit

Im vorliegenden Fall wird es im weiteren Verlauf noch darauf ankommen müssen, ob die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs, gerichtet auf Ersatz der entstandenen Kosten für die Sanierung des Hallenfußbodens als Folge der behaupteten Mängel des Architektenwerks des Architekten, vorliegen. Das Berufungsgericht hatte bislang keine Feststellungen zu einer Abnahme des Architektenwerks des Architekten getroffen. Maßgebend ist, dass der Besteller Schadensersatz für Mängel der Architektenleistungen nach der Rechtsprechung des BGH auch schon vor der Abnahme und ohne eine vorherige Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung verlangen kann, wenn jene Mängel sich im Bauwerk realisiert haben und damit eine Nachbesserung nicht mehr in Betracht kommt. Solche Ansprüche bestehen neben etwaigen, dem allgemeinen Leistungsstörungsrecht zuzuordnenden Ansprüchen aus § 326 BGB a.F. (vgl. BGH, Urteil vom 8. Juli 2010 VII ZR 171/08, BauR 2010, 1778).

Autor

Dr. Thomas Hildebrandt

Dr. Thomas Hildebrandt

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