News | Newsletter | Neues zum Baurecht 01/2025
EuGH: Berücksichtigung der Umsatzsteuer bei der Kündigungsvergütung
EuGH, Urteil vom 28.11.2024 – Az.: C 622/23
Der Gerichtshof der Europäischen Union hat über die Auslegung der europäischen Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (Richtlinie 2006/112/EG) entschieden und sich mit der Frage beschäftigt, inwiefern der Vergütungsanspruch für nicht erbrachte Leistungen nach einer freien Kündigung der Umsatzsteuer unterliegt.
Die Vergütung für nicht erbrachte Leistungen im deutschen Recht
Gemäß § 631 BGB und § 648a Abs. 5 BGB hat der Auftragnehmer nach einer Kündigung Anspruch auf Vergütung der erbrachten Leistungen. Wird dem Auftragnehmer jedoch frei gekündigt, kann der Auftragnehmer die gesamte vertraglich vereinbarte Vergütung verlangen. Jedoch muss er sich dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt, § 648 BGB, § 8 Abs. 1 Nr. 2 VOB/B. Die Abrechnung der Vergütung nach einer freien Kündigung bereitet in der Praxis oft Schwierigkeiten. § 648 BGB räumt dem Auftragnehmer eine Wahlmöglichkeit ein: Er kann die Vergütung für die nicht erbrachten Leistungen sowie die Abzüge (ersparte Aufwendungen und anderweitiger Erwerb) detailliert darlegen und abrechnen. Oder er nimmt eine vereinfachte Abrechnungsvariante vor, wonach ihm für die nicht erbrachten Leistungen eine Pauschale von 5 % der darauf entfallenen Vergütung zusteht. Bislang wurde in der Schlussrechnung für den Abschnitt der erbrachten Leistungen Umsatzsteuer ausgewiesen, für den Abschnitt der nicht erbrachten Leistungen hingegen nicht. Dies entsprach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesfinanzhofs (BGH, Versäumnisurt. v. 22.11.2007 – Az.: VII ZR 83/05; BFH, Urt. v. 26.08.2021 – Az.: V R 13/19).
Der Sachverhalt
Vor dem EuGH wurde ein österreichischer Fall verhandelt, in welchem österreichisches Recht Anwendung fand. Im März 2018 schlossen Auftragnehmer (AN) und Auftraggeber (AG) einen wirksamen Vertrag über Bauleistungen. Drei Monate nach Ausführungsbeginn kündigte der AG den AN ohne wichtigen Grund. Der AN forderte daraufhin die Zahlung der vereinbarten Vergütung abzüglich der Aufwendungen, die er wegen der ungerechtfertigten Beendigung des Vertrags erspart hatte.
Da der AG nicht zahlte, klagte der AN auf Zahlung der Vergütung einschließlich der Umsatzsteuer. Die Gerichte in erster und zweiter Instanz waren sich uneinig, ob auch der Rechnungsbetrag für die nicht erbrachten Leistungen der Umsatzsteuer unterliegt. Das Revisionsgericht, der Oberste Gerichtshof in Österreich (OGH), entschied, dass der AG den Vertrag ungerechtfertigt beendet hat und der AN damit einen Anspruch auf den vertraglich vereinbarten Betrag hat. Aufgrund der Zweifel, inwiefern der Betrag für die nicht erbrachten Leistungen ein „Entgelt“ im Sinne der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (Richtlinie 2006/112/EG) darstellt, legte der OGH diese Frage dem EuGH zur Vorabentscheidung gem. Art. 267 AEUV vor.
Die Entscheidung des EuGH
Der EuGH entschied, dass der gesamte Betrag, den ein AN aufgrund eines frei gekündigten Bauvertrages erhält, der Umsatzsteuer unterliegt. Ein vertraglich geschuldeter Betrag für nicht erbrachte Leistungen sei als „Entgelt“ im Sinne der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie anzusehen. Der „Entgelt-Charakter“ sei wegen des unmittelbaren Zusammenhangs zwischen der erbrachten Leistung und des erhaltenen Gegenwerts gegeben. Der Zusammenhang zwischen erbrachter Leistung und erhaltenem Gegenwert sei auch dann gegeben, wenn der AG die Leistung nicht in Anspruch nimmt. Dass der AG die Leistung nicht mehr in Anspruch nimmt, sei bei einer freien Kündigung allein dem AG zuzurechnen. Zudem solle unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen und geschäftlichen Gegebenheiten die österreichische Anspruchsgrundlage dem AN eine vertragliche Mindestvergütung sichern.
Fazit
Die Entscheidung des EuGH bindet nationale Behörden und Gerichte in ähnlichen Fällen. Ob die deutsche Finanzverwaltung diese Entscheidung umsetzen wird, bleibt abzuwarten. Jedoch sprechen viele Gründe dafür, dass die Entscheidung des EuGH auf die deutsche Rechtslage übertragbar ist. Sowohl der deutsche § 648 BGB als auch der österreichische § 1168 ABGB bieten eine Anspruchsgrundlage für die Vergütung für nicht erbrachte Leistungen nach einer freien Kündigung. Die Argumente des EuGH können auch auf die deutsche Rechtslage angewandt werden. Der unmittelbare Zusammenhang zwischen der erbrachten Leistung und des erhaltenen Gegenwerts für die Charakterisierung als „Entgelt“ besteht auch nach einer freien Kündigung im deutschen Recht. Und auch im deutschen Recht ist es dem AG zuzurechnen, dass der AN aufgrund der freien Kündigung des AG die Arbeiten nicht mehr ausführen kann.
Autor
Weitere Artikel dieser Ausgabe
-
Dr. Thomas Hildebrandt: Übersicherung durch Bürgschaften und Abtretung von Erfüllungs- und Mängelansprüchen
-
Eva Hildebrandt-Bouchon, M.A.: Anspruch auf Bauhandwerkersicherheit verjährt genau in drei Jahren ab Anforderung!
-
Tobias Köhler: Die Länge der Frist zur Stellung einer Bauhandwerkersicherung – eine Entscheidung mit Konsequenzen
-
Andrea Hierl: Teilklage auf Vergütungsteil für nichterbrachte Leistungen gemäß § 649 Satz 2 BGB a. F. – Zulässig oder nicht?