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Nichtigkeit des Werkvertrags bei Schwarzgeldabrede in WhatsApp-Chat

OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.01.2020 – 21 U 34/19-

Selbst wenn beide Parteien das Vorliegen einer Schwarzgeldabrede leugnen, kann das Gericht anhand von Indizien (hier: u.a. WhatsApp-Chat) feststellen, dass die Parteien „stillschweigend“ eine Schwarzgeldabrede getroffen haben, die zur Nichtigkeit des Werkvertrages führt. Weder der Werklohn des Unternehmers, noch die Mängelrechte des Bestellers sind dann einklagbar.

Ein Unternehmer (U) sanierte in den Jahren 2016 und 2017 zwei Mehrfamilienhäuser der Bestellerin (B). Während der Bauarbeiten zahlte B an den Geschäftsführer der U insgesamt mehrere hundert Euro in bar, ohne hierfür eine Rechnung auszustellen. In Bezug auf eine Zahlung in Höhe von EUR 35.000,00 bat U die B in einem WhatsApp-Chat darum, diese in zwei Überweisungen aufzuteilen, „dass nicht so viel an die Augen von F… kommt“. B kam dieser Bitte nach. Nachdem nach Abschluss der Sanierungsarbeiten weitere Zahlungen von B ausblieben, drohte U im WhatsApp-Chat gegenüber B an, „die ganze Rechnung beim Finanzamt“ zu melden. Als B weiterhin nicht zahlte, erstellte U diverse Bruttorechnungen, die einen noch offenen Werklohn in Höhe von ca. EUR 275.000,00 auswiesen. Hiergegen wandte B ein, die Leistung des U bereits vollständig bezahlt zu haben. Im Übrigen weise diese diverse Mängel auf. Eine Klage des U auf Zahlung des restlichen Werklohns wies das Landgericht Wuppertal in erster Instanz mit einem Verweis auf die Nichtigkeit des Werkvertrages nach § 134 BGB aufgrund eines Verstoßes gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG ab. Mangels anderweitiger, überzeugender Erklärung, sei davon auszugehen, dass U im WhatsApp-Chat mit „F…“ das Finanzamt gemeint habe. Zudem spreche hierfür die fehlende Rechnungslegung und die Übergabe größerer Bargeldbeträge.

Die Berufung des U gegen das landgerichtliche Urteil vor dem OLG Düsseldorf bleibt ohne Erfolg. Hierzu führt das OLG aus: Das Landgericht sei rechtfehlerfrei zu der Überzeugung gelangt, dass die Parteien eine „stillschweigende“ Schwarzgeldabrede getroffen haben, aus der die Nichtigkeit des Werkvertrages nach § 134 BGB resultiert. Aus den Nachrichten des WhatsApp-Chats der Parteien ergebe sich mit hinreichender Gewissheit, dass die Parteien vereinbart haben, über einen erheblichen Teil der Leistungen keine betriebliche, die Umsatzsteuer ausweisende Rechnung zu erstellen, sodass U diese weder verlange noch abführe und B der finanzielle „Vorteil“ dieser Absprache zu Gute komme. Auch die anderen Umstände des Falles (u.a. fehlende Rechnungslegung, Übergabe großer Bargeldbeträge) sprechen für diese Annahme. Das Oberlandesgericht Düsseldorf stellt zudem ausdrücklich klar, dass es sich bei der Nichtigkeit eines Vertrages nach § 134 BGB um eine vom Gericht von Amts wegen zu berücksichtigende rechtshindernde Einwendung handele. Hierfür sei es weder erforderlich, dass sich eine Partei ausdrücklich auf eine solche Abrede beriefe oder diese gar bestätige. Das Gericht könne sogar dann zu dieser Überzeugung gelangen, wenn die Parteien eine Schwarzgeldabrede – wie vorliegend – übereinstimmend leugnen.

Fazit:

Das Urteil des OLG Düsseldorf knüpft an die strenge Rechtsprechung des BGH zu Schwarzgeldabreden an und zeigt wieder einmal deutlich, dass sich Schwarzgeldabreden – selbst, wenn sich keine Partei auf eine solche bezieht – sowohl für den Besteller als auch den Unternehmer ausschließlich nachteilig auswirken: Der Unternehmer hat als Folge der Nichtigkeit nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG i. V. m. § 134 BGB in der Regel weder einen vertraglichen Vergütungsanspruch, noch einen Vergütungsanspruch aus einer Geschäftsführung ohne Auftrag oder aus dem Bereicherungsrecht. Dem Besteller dagegen sind Mängelrechte versagt. Sowohl dem Besteller als auch dem Unternehmer sollte daher zur Erhaltung der werkvertraglichen Ansprüche an der ordnungsgemäßen Rechnungslegung unter Ausweisung der Umsatzsteuer gelegen sein.

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