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Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses ist innerhalb einer Woche zu erledigen!

BGH, Urteil vom 10.12.2019, II ZR 281/18

Der Kläger ist Gesellschafter einer GmbH. Am 04.01.2017 beschließt die Gesellschafterversammlung zulasten des Klägers die Zwangsabtretung seines Geschäftsanteils. Dagegen will der Kläger vorgehen. Im Gesellschaftsvertrag ist hierfür eine sechswöchige Klagefrist vereinbart. Am letzten Tage dieser Frist, am 15.02.2017, reicht er die Klage beim zuständigen Landgericht ein. Die Geschäftsstelle des Landgerichts erstellte aufgrund der Streitwertangabe in der Klage eine erste Kostenrechnung, die der Kläger binnen einer Woche beglich. Nach richterlicher Streitwertfestsetzung stellte das Gericht am 14.03.2017 eine zweite Kostenrechnung. Diese beglich der Kläger am 11.04.2017. Erst danach wurde die Klage zugestellt. Nachdem das Landgericht der Klage stattgegeben hat, hebt das Oberlandesgericht das erstinstanzliche Urteil auf, weil die im Gesellschaftsvertrag vorgesehene sechswöchige Frist verstrichen sei. Die Kostenrechnung sei nicht rechtzeitig beglichen worden, die Klage folglich nicht „demnächst“ i. S. d. § 167 ZPO zugestellt worden.

Die anschließende Revision des Klägers hat Erfolg! Der BGH hat das Urteil des Oberlandesgerichts aufgehoben und an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der II. Zivilsenat urteilt, dass die Klage innerhalb der sechswöchigen Klagefrist bei Gericht eingegangen und die Zustellung „demnächst“ erfolgt sei. Eine Zustellung erfolge nicht mehr „demnächst“, wenn die Partei oder ihr Prozessvertreter durch zumindest leicht fahrlässiges Verhalten zu einer Zustellungsverzögerung beigetragen hat, die nicht bloß geringfügig ist. Maßgeblich für die Bemessung der Verzögerung sei die Zeitspanne, um die sich der Zeitraum, der ohnehin für die Zustellung der Klage benötigt wird, durch die Nachlässigkeit der Partei verzögert, die die Frist einzuhalten hat. Eine dem Kläger zuzurechnende Verzögerung von bis zu 14 Tagen sei geringfügig und somit hinnehmbar.

Diese Schwelle sei im entschiedenen Fall nicht überschritten. Nach Eingang der (zweiten) Kostenrechnung am 16.03.2017 (ein Donnerstag) habe der Prozessbevollmächtigte die Kostenrechnung drei Werktage prüfen dürfen – Eingangstag und Wochenende seien nicht zu berücksichtigen. Der Prüfungszeitraum des Prozessbevollmächtigten habe daher im Zeitraum vom 17.03.2017 (Freitag) bis zum 21.03.2017 (Dienstag) gelegen. Daneben sei dem Kläger auch ein ausreichender Zeitraum zur Bereitstellung und Einzahlung des Kostenvorschusses zuzubilligen. Insofern sei dem Kläger eine Frist von einer Woche zuzugestehen. Im entschiedenen Fall begann die Zahlungsfrist somit am 21.03.2017 und lief am 28.03.2017 ab. Da der Kläger die Rechnung am 11.04.2017 beglich, liege eine zurechenbare Verzögerung von nicht mehr als als 14 Tagen vor und sei daher noch geringfügig.

Fazit:

Der Fall hat rechtsgebietsübergreifende Bedeutung, weil die Entscheidung auf verjährungskritische Fallkonstellationen übertragen werden kann. Eine Verzögerung ist nicht beachtlich, wenn sie dem Kläger nicht vorwerfbar sind oder lediglich geringfügig ist. Eine Verzögerung von 14 Tagen ist noch als geringfügig anzusehen. Nach dem BGH ist die Verzögerung ab dem Tage zu bemessen, ab dem die Zustellung gewöhnlich erfolgt wäre. Dabei stellt der BGH Fristen heraus, die jedenfalls im Regelfall einzuhalten sind. Der Prozessbevollmächtigte hat grundsätzlich drei (Werk‑)Tage Zeit, die Gerichtskostenrechnung zu überprüfen. Zudem ist dem Kläger eine Frist von einer Woche zur Zahlung des Gerichtskostenvorschusses zuzugestehen – spiegelbildlich ist der Kläger gehalten den Vorschuss zur Wahrung der Frist und insbesondere zur Hemmung der Verjährung innerhalb dieses Zeitraums einzuzahlen. Sind diese Voraussetzungen eingehalten, liegt bereits keine Verzögerung vor. In der Praxis sollten Gerichtskostenrechnungen daher innerhalb der vom BGH angenommenen Wochenfrist beglichen werden. Nur so kann insbesondere die Verjährungshemmung rechtssicher auf den Zeitpunkt des Eingangs der Klage bei Gericht datiert werden.

Autor

Kai Linnemannstöns

Kai Linnemannstöns

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