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Schadensersatzanspruch des Netzbetreibers auf entgangenen Gewinn gegenüber dem ausführenden Unternehmen bei Kabelschäden

BGH, Urteil v. 08.05.2018, VI ZR 295/17

Die Bundesnetzagentur legt auf der Grundlage des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) und der Anreizregulierungsverordnung (ARegV) durch Beschluss das Qualitätselement Netzzuverlässigkeit für Elektrizitätsbetreiber für jeweils einen bestimmten Zeitraum (3 Jahre) fest, der eine diesbezügliche Bonus- und Malusregelung enthält. Die klagende Betreiberin eines Elektrizitätsverteilernetzes verlangt von der Beklagten nach einer Versorgungsunterbrechung aufgrund Beschädigung eines Stromkabels Schadensersatz für entgangenen Gewinn wegen der Verschlechterung ihres Qualitätselements und deren Auswirkung auf ihre von der Bundesnetzagentur festgesetzten Erlösobergrenzen. Der VI. Senat des Bundesgerichtshofes hat mit diesem Grundsatzurteil eine bisher in Rechtsprechung und Literatur kontrovers behandelte Rechtsfrage zu Gunsten der Netzbetreiber entschieden: Ein Netzbetreiber kann Ersatz des Gewinns verlangen, der ihm entgeht, weil die Beschädigung seines Stromkabels eine Versorgungsunterbrechung verursacht, die zu einer Verschlechterung seines Qualitätselements und – in der Folge – zu einer Herabsetzung seiner von der Bundesnetzagentur festgelegten Erlösobergrenze führt („Qualitätselement-Schaden“).

Wenn also der von dem Unternehmer zu verantwortende Kabelschaden zu einer Versorgungsunterbrechung mit einer Dauer von mehr als drei Minuten führt und diese Versorgungsunterbrechung dazu beiträgt, dass in dem bestimmten Zeitraum die Versorgungsunterbrechungen den vorgegebenen Referenzwert bei dem betroffenen Netzbetreiber überschreiten und hierdurch für diesen die Malusregelung der Bundesnetzagentur zur Anwendung kommt, kann dieser Netzbetreiber gegenüber dem Unternehmer – Verschulden vorausgesetzt – als Schadensersatz neben den Reparaturkosten für das beschädigte Kabel auch insoweit anteilig entgangenen Gewinn geltend machen. Die Höhe des Schadensersatzes soll sich dabei nach einer komplizierten Formel berechnen, wobei zwischen Niederspannungs- und Mittelspannungsebene differenziert wird.

Fazit

Da der von der Rechtsprechung gegenüber den ausführenden Unternehmen angelegte Sorgfältigkeitsmaßstab sehr hoch ist, muss das Unternehmen – ungeachtet der vertraglichen Regelungen – stets selbst vor Ausführung der Arbeiten die aktuellen Leitungspläne der einzelnen Versorgungsträger einsehen und beachten sowie bei Gefahrenlage Handschachtung bis zum Auffinden der kritischen Leitung ausführen. Die Handschachtung sollte dabei als Zulageposition im Leistungsverzeichnis enthalten und ihre Ausführung vom AG angeordnet sein; anderenfalls sind vor Ausführung der konkreten Arbeiten Bedenken anzumelden und die Entscheidung des AG abzuwarten.

Wenn es zu einem Schaden gekommen ist, sollte im Rahmen der Möglichkeiten darauf gedrängt werden, dass die Dauer der Stromunterbrechung möglichst gering ausfällt, da dieses für die Berechnung des Schadensanteils, der durchaus sechsstellig sein kann, maßgebend ist.

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