Mehrkostenanzeige nach § 2 VI VOB/B – Anspruchsvoraussetzung oder Nebenpflicht?
Dr. Marc Steffen setzt sich mit der verbreiteten Auffassung auseinander, dass die Ankündigung nach § 2 VI Nr. 1 S. 2 VOB/B eine echte Anspruchsvoraussetzung für eine Mehrvergütung darstelle. Er argumentiert, dass es sich hierbei lediglich um eine Nebenpflicht im Rahmen der allgemeinen Kooperationspflicht handelt – eine Sichtweise, die der BGH in seiner bisherigen Rechtsprechung nicht eindeutig klargestellt hat.
Aktuelle Rechtsprechung
Sebastian Jakobi, LL.M. analysiert drei wichtige Urteile, die für die baurechtliche Praxis von hoher Relevanz sind:
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- Kündigungsvergütung setzt positiven Saldo voraus
Eine Teilklage ist nur zulässig, wenn ein positiver Schlussrechnungssaldo ermittelt wurde. Einzelne Rechnungspositionen sind nicht separat einklagbar. - Bauhandwerkersicherung – Muss die Höhe beziffert werden?
Grundsätzlich ja. Allerdings kann ein Verlangen auch ohne konkrete Betragsangabe wirksam sein, wenn die Höhe bestimmbar ist. - Leistung muss nicht nur funktionsfähig sein, sondern auch bleiben
Der Auftragnehmer haftet nicht nur für die Funktionsfähigkeit seiner Leistung bei Abnahme, sondern auch dafür, dass diese erhalten bleibt. Ist eine regelmäßige Wartung erforderlich, aber aufgrund der Konzeption der Leistung unmöglich, liegt ein Mangel vor.
- Kündigungsvergütung setzt positiven Saldo voraus
Die vollständigen Beiträge sind in der aktuellen Ausgabe der NJW Spezial 4/2025 nachzulesen.