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31.03.2025 Glasanbau - Das Urteil in 5 (Grund-)Sätzen
Der Beschluss am 19.03.2025, Aktenzeichen 3 S 1290/24 vom Gericht VGH Mannheim (3. Senat) in 5 (Grund-)Sätzen.
- Verglaster Anbau als „Terrassenüberdachung“ – Brandschutz?
Der VGH Baden-Württemberg entschied, dass auch eine seitlich (und teils rückseitig) geschlossene Konstruktion noch als „Terrassenüberdachung“ gelten kann, wenn sie funktional keine Wohnraumerweiterung darstellt. Im konkreten Fall ging es um einen beidseitig wandschließenden, aber nach vorn zu einem Drittel offenen Glasvorbau, der hauptsächlich als überdachte Terrasse dient und nicht als zusätzlicher Aufenthaltsraum. - Brandschutzrechtliche Privilegierung greift
Gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 7 und § 9 Abs. 2 Nr. 6 LBOAVO BW sind Terrassenüberdachungen bis 3 m Tiefe von strengen Anforderungen an Brandwände und harte Bedachungen befreit – selbst wenn beidseitige Wände vorhanden sind. - Was heißt offener Glasvorbau in Abgrenzung zum Wintergarten?
Die Front (zur Gartenseite hin) ist knapp 6 m breit. Davon werden etwa 4,26 m mit Einscheiben-Schiebefenstern versehen, die sich also öffnen und schließen lassen, während der verbleibende Streifen von ca. 1,70 m nicht verschließbar („offen“) bleibt. Somit ist die Front weder ganz offen noch durchgehend fest verglast, sondern zum Großteil durch Schiebefenster variabel zu schließen. - Kein Aufenthaltsraum, kein Wintergarten
Entscheidend ist, ob ein „Aufenthaltsraum“ entsteht. Bleibt die Konstruktion in Teilen offen (etwa durch Schiebeverglasung), ist sie nur Überdachung – eine wärmegedämmte, vollständig geschlossene Variante wäre hingegen ein Wintergarten. - Bauherrenfreundliche Ausnahmen
Die LBOAVO BW erleichtert typische Kleinbaumaßnahmen wie Terrassenüberdachungen durch weniger strenge Brandschutzanforderungen. Wer Veranda oder Glasdach plant, muss aber darauf achten, dass kein echter Wintergarten entsteht und der geforderte Grenzabstand nicht überschritten wird.
Gericht: VGH Mannheim (3. Senat)
Datum: Beschluss vom 19.03.2025
Aktenzeichen: 3 S 1290/24
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